# Oberarmstraffung kann Kassenleistung sein

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- Veröffentlicht: 2021-01-04T07:01:21+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 04.01.2021 zum Urteil L 16 KR 143/
18 vom 17.11.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) ausnahmsweise die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung
übernehmen muss, wenn eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt.

Zugrunde lag das Verfahren einer 58-jährigen Frau aus Braunschweig. Sie war stark
übergewichtig und hatte nach einer Schlauchmagenoperation bereits ca. 50 kg Gewicht
verloren. Es verblieb jedoch eine Fettverteilungsstörung mit massivem Hautüberschuss
im Bereich der Oberarme.

Die Krankenkasse der Frau lehnte die Kostenübernahme für eine Straffungsoperation
ab, da es sich nach ihrer Auffassung um eine kosmetische Operation handele.

Obwohl die beteiligten Gutachter den Zustand der Oberarme nicht als Krankheit im
medizinischen Sinne bewerten konnten, hat das LSG die Krankenkasse zur Kostentragung
verurteilt. Es hat sich dabei auf den Ausnahmetatbestand der Entstellung gestützt.
Nach persönlichem Augenschein hat das Gericht eine massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes
von Ober- und Unterarm festgestellt. Trotz unauffälliger, weitgeschnittener und 
lockerer Alltagskleidung lag die Kleidung im Bereich der Oberarme sehr eng an, während
sie sich im Bereich der Unterarme bewegte wie eine „Fahne im Wind“. Die Ellenbogen
wurden von einem eiförmigen, voluminösen Gewebeüberhang deutlich überdeckt. Dies
sei als Entstellung zu bewerten, da es sich um eine körperliche Auffälligkeit von
solcher Ausprägung handele, dass sie sich schon bei flüchtiger Bewegung in alltäglichen
Situationen quasi im Vorbeigehen bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des
Interesses anderer auf die Betroffene führe.

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

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