# Obligatorische Angabe von „Herr“ oder „Frau“ verletzt Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

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- Veröffentlicht: 2020-12-03T14:07:41+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Urteil 2-13 O 131/20 vom 03.12.2020(
nrkr)

Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat in einem am 03.12.2020
verkündeten Urteil über die Klage einer Person nicht-binären Geschlechts wegen einer
Diskriminierung ihrer geschlechtlichen Identität entschieden.

Die Beklagte ist die Vertriebstochter eines deutschlandweit tätigen Eisenbahnkonzerns.
Bei der Buchung einer Fahrkarte über deren Internetauftritt muss der Kunde die Anrede„
Herr“ oder „Frau“ wählen. Eine geschlechtsneutrale Anrede ist nicht verfügbar. Die
Auswahl kann nicht offengelassen werden. Auch die Registrierung als Kunde erfordert
die Festlegung als „Herr“ oder „Frau“. Zuschriften der Beklagten enthalten ebenfalls
eine dieser beiden Anredeformen. Die klagende Person wurde nach dem Kauf einer Rabattkarte
in einer Rechnung als „Herr“ angesprochen.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Die klagende Person könne von dem beklagten
Eisenbahnunternehmen verlangen, bei der Nutzung seiner Angebote nicht zwingend die
Anrede „Herr“ oder „Frau“ angeben zu müssen. Es müsse die Wahl einer geschlechtsneutralen
Anrede bestehen. Auch in der Kommunikation mit der klagenden Person und bei der 
Speicherung ihrer Daten sei eine Bezeichnung als „Herr“ oder „Frau“ zu unterlassen.

Durch die notwendige Festlegung als „Herr“ oder „Frau“ werde die klagende Person
in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Recht schütze auch die
geschlechtliche Identität. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
gelte das unabhängig davon, ob die Person dem männlichen oder weiblichen Geschlecht
zugeordnet werden könne oder nicht. „Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität
ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung“, erklärte
die Kammer. Um die Dienstleistungen des beklagten Eisenbahnunternehmens zu nutzen,
sei das Geschlecht des Kunden völlig irrelevant. Die Beklagte könne daher eine andere
Grußformel, etwa „Guten Tag“, schaffen oder auf eine geschlechtsspezifische Anrede
gänzlich verzichten.

Unerheblich sei, dass die klagende Person keine Änderung im Personenstandsregister
veranlasst habe und bei dem Standesamt nicht die Eintragung diversen Geschlechts
erfolgt sei. „Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beginnt für Personen
nicht-binären Geschlechts nicht erst mit erfolgter Personenstandsänderung“, so die
Richterinnen und Richter. Das Recht auf eine der geschlechtlichen Identität entsprechenden
Anrede bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits bei
gefühlter Geschlechtsidentität.

Den weiteren Antrag der klagenden Partei auf Entschädigung in Geld wies das Gericht
hingegen ab. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(
AGG) seien nicht gegeben. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung sei auch nicht derart
schwerwiegend, dass sie eine Geldentschädigung erfordere. Das Verschulden der Beklagten
sei gering: Die Anrede als „Herr“ in einem einzelnen Rechnungsschreiben sei nicht
böswillig erfolgt, sondern nur Reflex massenhafter Abwicklung standardisierter Vorgänge.

Das Urteil vom 3. Dezember 2020 (Az. 2-13 O 131/20) ist nicht rechtskräftig. Es 
kann mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht angefochten werden.

## Zur Erläuterung

Das Personenstandsgesetz wurde mit Wirkung zum 22.12.2018 geändert. Seither lauten:

### § 45 b Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz:

Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt
erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag
durch eine andere in § 22 Abs. 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen
wird.

### § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz:

Kann das Kind weder dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zugeordnet werden,
so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „
divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

_Quelle: LG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/obligatorische-angabe-von-herr-oder-frau-verletzt-person-mit-nicht-binaerer-geschlechtsidentitaet-in-ihrem-allgemeinen-persoenlichkeitsrecht-41418?pk_campaign=feed&pk_kwd=obligatorische-angabe-von-herr-oder-frau-verletzt-person-mit-nicht-binaerer-geschlechtsidentitaet-in-ihrem-allgemeinen-persoenlichkeitsrecht)
