# Öffentliche Bekanntmachung des BMF vom 30. März 2022 – Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

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- Veröffentlicht: 2022-05-30T10:32:12+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Bekanntmachung vom 30.03.2022

Die Finanzverwaltungen der Länder

 * Berlin
 * Brandenburg
 * Bremen
 * Mecklenburg-Vorpommern
 * Nordrhein-Westfalen
 * Rheinland-Pfalz
 * Saarland
 * Sachsen
 * Sachsen-Anhalt
 * Schleswig-Holstein
 * Thüringen

haben auf den 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für
Grundstücke sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festzustellen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der oben genannten Länder ergeht
folgende Aufforderung:

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt
1. Januar 2022 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum

**31. Oktober 2022**

nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches
Formular) zu übermitteln. Soweit landesrechtlich nicht abweichend geregelt, ist 
das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das zu bewertende Grundstück oder der 
zu bewertende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.

Rechtsgrundlagen: § 149 Absatz 1 Abgabenordnung (AO), § 228 Bewertungsgesetz (BewG),§
87a Absatz 6 Satz 1 AO

Die elektronischen Formulare für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
werden **ab 1. Juli 2022** zum Beispiel im Portal „Mein ELSTER“ ([www.elster.de](http://www.elster.de))
bereitgestellt. Für die elektronische
 Übermittlung über das Portal „Mein ELSTER“
ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann eine Registrierung
unter [www.elster.de](http://www.elster.de) vorgenommen werden. Diese ist kostenlos
und kann bis zu zwei Wochen dauern.

Zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind folgende Personen
verpflichtet:

 * Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks in den oben bezeichneten Ländern
 * Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft 
   in den oben bezeichneten Ländern
 * Bei Grundstücken in den oben bezeichneten Ländern, die mit einem Erbbaurecht 
   belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers
   des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
 * Bei Grundstücken in den oben bezeichneten Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund
   und Boden: Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung
   der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes.

Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1. Januar
2022.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags
ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der
Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Rechtsgrundlagen: § 152 AO, § 162 AO

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Reform des [Grundsteuer](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/grundsteuer/)–
und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26. November 2019 (BGBl. 2019
I S. 1794)1) wurden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.
April 2018 – 1 BvL 11/14 u. a. – (BGBl. 2018 I S. 531) im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz
sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt.

Die Umsetzung des Grundsteuer-Reformgesetzes erfordert eine umfassende Neubewertung
aller wirtschaftlichen Einheiten. Zu diesem Zweck werden die Grundsteuerwerte auf
den 1. Januar 2022 erstmals festgestellt. Diese Werte finden dann für die Berechnung
der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 Anwendung.

Die erforderliche Datenerhebung erfolgt durch elektronische Steuererklärung (§ 228
Absatz 6 Satz 1 BewG).

Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter [www.grundsteuerreform.de](http://www.grundsteuerreform.de).
Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent
der Steuerverwaltung, den Sie unter [www.steuerchatbot.de](http://www.steuerchatbot.de)
erreichen.

Datenschutzhinweis

Bei der Verwendung der Daten, die originär im Einheitswertverfahren erhoben wurden
und nunmehr vorbereitend der Feststellung der Grundsteuerwerte nach reformiertem
Recht dienen, handelt es sich um eine zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten
zu einem anderen Zweck im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 29c Absatz
1 AO.

Weitere Informationen über

 * die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung,
 * Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie
 * Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen

entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung, 
welches Sie im Internet unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik Datenschutz) finden
oder bei Ihrem Finanzamt erhalten.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/oeffentliche-bekanntmachung-des-bmf-vom-30-maerz-2022-aufforderung-zur-abgabe-der-erklaerung-zur-feststellung-des-grundsteuerwerts-79193)
