# Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 quasi verlängert

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/offenlegungsfrist-fuer-jahresabschluesse-2020-quasi-verlaengert/
- Veröffentlicht: 2022-01-04T08:22:13+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 03.01.2022

DStV-Forderung endlich erhört: Das Bundesamt für Justiz gab am 23.12.2021 bekannt,
dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung
der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eingeleitet
werden!

Seit Wochen liegen in vielen Steuerberatungskanzleien die Nerven blank. Mit dem 
Jahresende rückte die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 von kleinen
und mittleren Kapitalgesellschaften immer näher. Verstreicht die Frist, drohen Ordnungsgelder
von mindestens 2.500 Euro. Gleichzeitig türmen sich die Arbeiten im Zusammenhang
mit der Unterstützung der Mandanten zu den Corona-Hilfsprogrammen. Die Belastung
ist erdrückend.

## Engagement des DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) forderte monatelang nachdrücklich 
Abhilfe! Er wies unermüdlich darauf hin, dass für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse
2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaft eine coronabedingte Ausnahmeregelung
analog zu den Vorjahren benötigt wird (vgl. [DStV-Mitteilung vom 14.12.2021](https://www.dstv.de/drehen-an-steuerlichen-stellschrauben-erneut-geboten/)).
So hatte das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz für die Vorjahre erfreulicherweise Schonfristen beschlossen.
In Folge wurde etwa vor dem 01.04.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen
für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endete.

## Erneut milder Umgang bei verspäteter Veröffentlichung

Endlich, am frühen Abend des 23.12.2021 kam die [Botschaft](https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html)
des Bundesamtes für Justiz auf dessen Internetseite:

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz
gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen
für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor
dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.
Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten
angemessen berücksichtigt werden.“

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/offenlegungsfrist-fuer-jahresabschluesse-2020-quasi-verlaengert-71598)
