# Ohne Lehre kein Titel „außerplanmäßiger Professor“

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- Published: 2021-11-08T09:59:12+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Mainz, Pressemitteilung vom 08.11.2021 zum Urteil 3 K 15/21.MZ vom 20.10.2021

Die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ durch eine Hochschule
setzt voraus, dass der habilitierte Wissenschaftler im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag an der Hochschule lehrt. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger ist seit mehr als 10 Jahren habilitiert und war bis zu seinem Wechsel
an eine andere Klinik bei der Beklagten beschäftigt. In dieser Zeit beantragte er
die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“, die nach dem rheinland-
pfälzischen Hochschulgesetz eine mehrjährige Bewährung in Forschung und Lehre sowie
das Lehren an der den Titel vergebenden Hochschule verlangt. Die Beklagte lehnte
den Antrag im Kern deshalb ab, weil der Kläger kein Mitglied der Beklagten mehr 
sei und bei ihr seit seinem Weggang auch keine Lehrleistung mehr erbringe. Mit seiner
Klage machte der Kläger geltend, für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen
sei der Zeitpunkt des Antrags auf Titelvergabe maßgeblich. Werde auf den gerichtlichen
Entscheidungszeitpunkt abgestellt, sei bis dahin eine berufliche Veränderung gleichsam
ausgeschlossen. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens wies das
Verwaltungsgericht die Klage ab.

Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf nochmalige Entscheidung über den Antrag
auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“, die im Ermessen der
Hochschule stehe. Es fehle hier bereits an der notwendigen Voraussetzung, dass der
habilitierte Wissenschaftler zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung an der Hochschule
lehre. Nach Wortlaut der einschlägigen hochschulgesetzlichen Vorschriften und ihrer
historischen Entwicklung sei es nicht ausreichend, wenn eine Lehrtätigkeit lediglich
im Zeitraum der Antragstellung wahrgenommen worden sei. Bei späterem Ausbleiben 
der Lehrtätigkeit könne die Bezeichnung nach dem Gesetz sogar widerrufen werden.
Auch nach Sinn und Zweck der Vergabe eines solchen Ehrentitels sei der spätere Entscheidungszeitpunkt
relevant: Die Verleihung der akademischen Würde bringe eine besondere Verbundenheit
mit der betreffenden Hochschule und zugleich die Erwartung zum Ausdruck, dass der
Geehrte auch künftig der Hochschule und ihrem akademischen Lehrbetrieb verbunden
bleibe. Bei dieser Betrachtung sei auch eine Rücksichtnahme auf die freie Entscheidung
des Wissenschaftlers über seinen beruflichen Werdegang unter verfassungsrechtlichen
Aspekten nicht geboten. Nach seinem beruflichen Wechsel habe der Kläger keine Vorlesungen
mehr bei der Beklagten gehalten, ihr nicht einmal die Durchführung solcher Veranstaltungen
in konkreter Weise angeboten.

_Quelle: VG Mainz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ohne-lehre-kein-titel-ausserplanmaessiger-professor-66720)
