# Ohne nahtlose Anschlussversicherung kein wirksamer Widerruf von privater Pflegepflichtversicherung

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- Veröffentlicht: 2022-01-31T10:44:55+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.01.2022 zum Urteil L 4 P 180/19 vom
10.12.2021

**Der Abschluss eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrags kann nur wirksam
widerrufen werden, wenn eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen wird.**

Die 1957 geborene Beklagte beantragte im Februar 2009 bei der Klägerin, einem privatrechtlichen
Versicherungsunternehmen, neben einer privaten Krankenversicherung auch den Abschluss
eines Vertrags über eine private Pflegepflichtversicherung (PV) mit monatlicher 
Beitragszahlung für sich und ihre 1992 geborene Tochter mit Versicherungsbeginn 
März 2009. Die PV-Beiträge zahlte die Beklagte nur bis Oktober 2014, für November
2014 nur teilweise sowie von Dezember 2014 bis Januar 2018 gar nicht.

Im September 2018 widerrief die Beklagte unter Angabe der Versicherungsscheinnummer
und beider versicherter Personen die „o. g. Krankenversicherung“ und machte Schadenersatz
bezüglich entstandener und von der Klägerin nicht übernommener Krankheitskosten 
in Höhe von 11.000 Euro zzgl. Zinsen, Anwalts- und Gerichtskosten geltend. Zur Begründung
gab sie an, das Vertragsdatum sei nicht korrekt. Verbraucherinformationen, AGB und
Widerrufsbelehrung seien nicht übergeben worden. Auf dem nachträglich zugesandten
Beratungsprotokoll finde sich eine gefälschte Unterschrift.

Auf Antrag der Klägerin vom Juli 2017 erließ das Amtsgericht einen Mahnbescheid 
über eine Gesamtforderung von rund 1.800 Euro (Beiträge zur PV für November 2014
bis Juni 2017 zzgl. Zinsen, Gerichts-, Rechtsanwalts- und Mahnkosten). Im anschließenden
Klageverfahren verurteilte das Sozialgericht Heilbronn die Beklagte, an die Klägerin
rund 1.800 Euro zzgl. Zinsen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 200 
Euro zu zahlen: Die Klägerin habe aus dem Pflegepflichtversicherungsvertrag Ansprüche
auf Beitragszahlung in geltend gemachter Höhe. Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich
der gefälschten Unterschrift erscheine abwegig, zumal diese ihre Beiträge bis Oktober
2014 entrichtet habe. Zudem entspreche die Unterschrift auf dem Vertrag derjenigen
der Beklagten in ihren Schriftsätzen. Eine wirksame Kündigung liege nicht vor. Zinsen,
Mahn- und Rechtsanwaltskosten seien als Verzugsschaden geschuldet.

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen: Die Beklagte habe den privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag
nicht wirksam im September 2018 widerrufen. Zwar beginne die 2-wöchige Widerrufsfrist
nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VVG erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort genannten
Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind. Der Wirksamkeit 
dieses Widerrufs stehe aber der fehlende Nachweis einer Anschlussversicherung entgegen.
Die Regelung im Sozialgesetzbuch (hier § 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI), wonach bei Versicherungspflicht
eine Kündigung des Vertrages erst wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert
ist, sei auf den Widerruf einer PV analog anzuwenden. Mit dieser Regelung soll ein
lückenloser Versicherungsschutz im Falle der Eigenkündigung gewährleistet werden.
Die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Begründung und Aufrechterhaltung eines solchen
Versicherungsschutzes im Umfange der PV beimesse, werde dadurch unterstrichen, dass
der schuldhafte Verstoß gegen die Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung
des privaten Pflegeversicherungsvertrages bußgeldbehaftet sei. Auf der anderen Seite
schließe § 110 Abs. 3 SGB XI bei privaten Pflegepflichtversicherungen alle Rücktritts-
und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen aus, solange eine Pflicht zum 
Vertragsabschluss bestehe. Dabei habe der Gesetzgeber offenbar übersehen, dass das
Ziel, einen versicherungslosen Zustand zu vermeiden, durch eine einschränkungslose
Widerrufsmöglichkeit zunichte gemacht würde. Denn wäre der Widerruf nach § 8 VVG,
insbesondere derjenige, der nach fehlerhafter oder fehlender Belehrung ggf. noch
Jahre nach Vertragsschluss vorgenommen werden könnte, nicht an die weiteren Voraussetzungen
des § 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI geknüpft, könnte sich der Versicherungspflichtige 
durch bloße Ausübung des Widerrufsrechts der Versicherungspflicht entziehen Das 
Erfordernis eines Nachweises nahtlosen Versicherungsschutzes sei daher auf den Widerruf
eines Pflegepflichtversicherungsvertrages analog anzuwenden. Eine anderweitige Versicherung
habe die Beklagte hier aber zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen und auch nicht behauptet,
einen anderen Pflegepflichtversicherungsvertrag abgeschlossen zu haben.

## Hinweis zur Rechtslage

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (11. Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung)
sind Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen,
die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügen, versichert sind, vorbehaltlich
des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos 
der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages
jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte
Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist (§ 23 Abs. 
2 Satz 4 SGB XI).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kann der Versicherungsnehmer
seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Widerrufsfrist
beginnt nach Abs. 2 zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort im Einzelnen genannten Unterlagen
dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind.

_Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ohne-nahtlose-anschlussversicherung-kein-wirksamer-widerruf-von-privater-pflegepflichtversicherung-73204)
