# Oktoberfest Tickets 2022 – Veräußerungsverbot

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- Published: 2022-04-05T08:10:08+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 04.04.2022 zum Urteil 4 HK O 1503/22 u. a. vom
04.04.2022 (nrkr)

Am 04.04.2022 hat die unter anderem auf Wettbewerbssachen spezialisierte 4. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts München I drei bereits zuvor erlassene Einstweilige
Verfügungen per Urteil bestätigt. Mit den Einstweiligen Verfügungen war einer Eventagentur
verboten worden, Tischreservierungen der Oktoberfest-Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl“
und „Hofbräu“ im Internet anzubieten und zu veräußern (Az. 4 HK O 1503/22, 4 HK 
O 1965/22 und 4 HK O 55/22).

Die beklagte Eventagentur wurde verurteilt, den Verkauf von Tickets der Verfügungsklägerinnen
zu unterlassen.

Die Klägerinnen sind drei Münchner Gastronomiebetriebe, die neben Restaurants und
Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest jeweils ein Festzelt betreiben.

Die Verfügungsbeklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in Berlin. Über eine Internetseite
vertreibt sie Tischreservierungen auf dem Oktoberfest 2022, unter anderem auch in
den Festzelten der Klägerinnen, obwohl derzeit noch nicht feststeht, ob das Oktoberfest
2022 in München stattfinden wird.

Zur Überzeugung der Kammer ist das Angebot der Beklagten irreführend und verstößt
gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich
jedenfalls zum Zeitpunkt der Bestellung und Bezahlung der Tischreservierungen keinen
rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber den Klägerinnen verschaffen
könne. Die Beklagte dürfe Tischreservierungen nur dann als solche verkaufen, wenn
sie bereits über die erforderlichen Einlassunterlagen verfüge und diese den Käufern
auch zur Verfügung stellen könne. Reine Optionen müssten deutlich und unmissverständlich
als solche erkennbar sein. Derzeit stehe auch noch nicht fest, ob das Oktoberfest
2022 überhaupt stattfinde.

Die Beklagte hatte argumentiert, die Anträge der Klägerin seien unbestimmt. Zudem
stehe auf den Websites in einem grauen Kasten jeweils, dass es sich um einen „verbindlichen
Optionserwerb“ handele. Dadurch werde eine Irreführung von Verbrauchern ausgeschlossen.
Dem trat die Kammer in ihren Entscheidungen entgegen. Gerade der Begriff „verbindlich“
vermittele den Verbrauchern hier den Eindruck, dass der Verkauf der Tickets möglich
und für sie endgültig sei. Auch die Möglichkeit eines „Expressversands“, den die
Beklagte anbiete, vermittele den Kundinnen und Kunden der Beklagten den Eindruck,
dass hier bereits ein endgültiger Verkauf von Tickets für das Oktoberfest 2022 stattfinde.

Die drei Urteile sind nicht rechtskräftig.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/oktoberfest-tickets-2022-veraeusserungsverbot-76392)
