# OLG Stuttgart bestimmt Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gegen EY von Aktionären der Wirecard AG

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- Veröffentlicht: 2021-06-30T04:43:31+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 29.06.2021 zu den Beschlüssen 12 AR 6/21 bis
12 AR 17/21 vom 29.06.2021

Der unter anderem für Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Mandatsverhältnissen
der Wirtschaftsprüfer zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart
hat mit Beschlüssen vom 28.06.2021 in mehreren Parallelverfahren entschieden, dass
das Landgericht München I als zuständiges Gericht über Schadensersatzklagen von 
Aktionären der Wirecard AG mit Sitz in München zu entscheiden hat, auch wenn die
Klagen nur gegen die Ernst & Young GmbH mit Sitz in Stuttgart gerichtet sind und
nicht zugleich die Wirecard AG verklagt wird.

Die Aktionäre der Wirecard AG hatten die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
zunächst vor dem Landgericht Stuttgart auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit
der Begründung, diese habe Konzernabschlüsse der Wirecard AG für mehrere Jahre ohne
ordnungsgemäße Prüfung testiert. Deswegen seien Manipulationen der Jahresabschlüsse
lange Zeit unentdeckt geblieben. Bei pflichtgemäßer Prüfung wären die Manipulationen
früher entdeckt worden, was dazu geführt hätte, dass die Kläger keine Aktien der
Wirecard AG gekauft hätten und ihnen durch den nach Entdeckung der Manipulationen
eingetretenen Kursverfall kein Schaden entstanden wäre.

Das Landgericht Stuttgart erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den 
Rechtsstreit an das seiner Ansicht nach zuständige Landgericht München I. Dieses
hat sich gleichfalls für örtlich unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit zur
Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.

Haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig
ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt, ist das zuständige Gericht nach § 36
Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu bestimmen. Nachdem
die Klage zuerst beim Landgericht Stuttgart erhoben worden ist, ist vorliegend das
Oberlandesgericht Stuttgart zu dieser Entscheidung berufen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart ist das Landgericht München I zum 
einen schon deswegen zuständig, weil das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit 
mit bindender Wirkung dorthin verwiesen habe. Die Bindungswirkung entfalle nur, 
wenn eine Verweisung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhe oder jeder gesetzlichen
Grundlage entbehre und deswegen als willkürlich anzusehen sei. Dies sei vorliegend
nicht der Fall.

Zum anderen sei das Landgericht München I aber auch ausschließlich zuständig. Obwohl
der Sitz der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Bezirk des Landgerichts
Stuttgart liege, was normalerweise zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts 
Stuttgart führe (allgemeiner Gerichtsstand), sei vorliegend ein besonderer, ausschließlicher
Gerichtsstand in München begründet, der die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart
verdränge. Das Landgericht München I sei nämlich nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausschließlich
zuständig.

Nach dieser Vorschrift ist für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen
falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation 
geltend gemacht wird, das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen
Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft ausschließlich
zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet.

Der Senat hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Die von der beklagten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantworteten Bestätigungsvermerke auf den Konzernabschlüssen
der Wirecard AG stellten öffentliche Kapitalmarktinformationen dar, weil die Vermerke
für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände,
Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten enthielten, die die Aktiengesellschaft
als Emittent von Wertpapieren betreffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte die Einschränkung in § 32b 
Abs. 1 ZPO, wonach ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand nur dann begründet
ist, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft
gerichtet ist, in der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Damit sei das Landgericht
München I für die vorliegenden Rechtsstreite ausschließlich örtlich zuständig, obwohl
die Klagen der Aktionäre nicht auch gegen die Wirecard AG gerichtet seien.

Der Senat hat sich daran gehindert gesehen, die Sache dem Bundesgerichtshof zur 
Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage würde voraussetzen, dass der Senat 
bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen wolle. Dies
sei nicht der Fall.

_Quelle: OLG Stuttgart_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/olg-stuttgart-bestimmt-zustaendigkeit-fuer-schadensersatzklagen-gegen-ey-von-aktionaeren-der-wirecard-ag-56250)
