# OLG Zweibrücken stärkt Rechte von Bauherren beim sog. Verbraucherbauvertrag

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- Veröffentlicht: 2022-05-09T08:20:17+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 09.05.2022 zum Urteil 5 U 52/21 vom 29.03.2022(
nrkr – BGH-Az.: VII ZR 94/22)

Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB liegt auch dann vor, wenn Bauherren
beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben.

Diese höchstrichterlich bislang nicht geklärte Rechtsfrage hat der auf Baurechtsstreitigkeiten
spezialisierte 5. Zivilsenat in einem aktuellen Urteil im Sinne der Bauherren entschieden.
Damit können diese sich auf die hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und
sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen eine sog. Bauhandwerkersicherung
zu stellen.

Nachdem es zwischen einem Handwerksunternehmen aus der Südpfalz und einem Bauherren-
Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen
war, verweigerten die Eheleute die Zahlung des Restbetrags in Höhe von ca. 8.000
Euro. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese
ausstehende Summe, z. B. durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen.
Das in 1. Instanz angerufene Landgericht Landau hatte die Bauherren zur Stellung
der Bauhandwerkersicherung verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute aus dem Landkreis Südliche Weinstraße
hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts besteht der
Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen
Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greife mit § 650f Abs. 6 BGB 
ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher.

Der Senat hat zur Begründung ausgeführt: In der Rechtsprechung gebe es bislang keine
Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag
auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst
sei. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen,
ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die
Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer
die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen
umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, so der Senat.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und Revision wurde auch
eingelegt.

_Quelle: OLG Zweibrücken_

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