# Online-Antrag auf Arbeitslosengeld: Vor dem Absenden vollständig lesen

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- Veröffentlicht: 2021-03-01T07:12:53+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.03.2021 zum Urteil L 11 AL 15/
19 vom 25.01.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Arbeitsloser
sich nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen kann, wenn er den
Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag bestätigt hat.

Geklagt hatte ein 44-jähriger Berufskraftfahrer aus Bremen, der zu Weihnachten 2016
arbeitslos wurde. Nach seiner persönlichen Arbeitslosmeldung stellte er kurz darauf
einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) im Internet (eService). Dabei bestätigte
er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis 
genommen zu haben.

Im Februar 2017 nahm er eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei 
einem Logistikunternehmen an, was der Mann aber nicht bei der Agentur für Arbeit
mitteilte. Zu einer Anstellung kam es nicht wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht.
Nachdem die Agentur für Arbeit von der Probearbeit erfahren hatte, sprach sie eine
Rückforderung des Arbeitslosengeldes aus: Durch Aufnahme der Probearbeit sei die
Arbeitslosigkeit weggefallen und die Arbeitslosmeldung unwirksam geworden. Da die
Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rd. 5.000
Euro.

Dem hielt der Mann entgegen, dass eine unbezahlte Probearbeit nicht mit einer normalen
Arbeit gleichgesetzt werden könne. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine
unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie
erhalten.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Bundesagentur bestätigt. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass ein Anspruch auf ALG auch bei einer unbezahlten Probearbeit 
von min. 15 Wochenstunden entfalle, da der Betroffene dadurch der Arbeitsvermittlung
nicht mehr zur Verfügung stehe. Gegen die Rückforderung von ALG könne keine Unkenntnis
der Meldepflicht vorgebracht werden. Sie ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt
jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätige. Gleiches gelte
auch bei einem Online-Antrag, denn dieser könne nur an die Bundesagentur versandt
werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt werde. Dies habe 
der Mann auch getan. Wenn trotzdem keine Mitteilung der Probearbeit erfolge, so 
handele der Betroffene grob fahrlässig.

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/online-antrag-auf-arbeitslosengeld-vor-dem-absenden-vollstaendig-lesen-46575?pk_campaign=feed&pk_kwd=online-antrag-auf-arbeitslosengeld-vor-dem-absenden-vollstaendig-lesen)
