# Online-Eheschließung in Utah unwirksam

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- Published: 2022-02-16T11:39:58+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.02.2022 zum Beschluss 7 L 122/22 vom 15.02.2022

Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden
des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt 
einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern.
Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 15.02.2022,
der den Beteiligten am 16.02.2022 zugestellt wurde, im Eilverfahren entschieden.

Ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige hatten sich
im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort gegeben, das ein Behördenmitarbeiter
des US-Bundesstaates Utah protokolliert hatte. Hierüber haben sie eine diesen Akt
bestätigende „Marriage License & Certificate of Marriage“ des Staates Utah vorgelegt.
Der türkische Staatsangehörige hat bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg beantragt,
ihm eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit
von Unionsbürgern (FreizügG/EU) auszustellen, dass er die für den Erhalt einer sog.
Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben
gemacht hat. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt
im Bundesgebiet nachgewiesen. Nachdem die Ausländerbehörde diesen Antrag abgelehnt
hat, ist nunmehr auch der Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft
gemacht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein. Die Eheschließung sei
in Deutschland nicht gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergebe sich dies
aus §§ 1310 Abs. 1, 1311 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die Ehe persönlich
und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse.
Auch in Anwendung des Internationalen Privatrechts fehle es an einer wirksamen Eheschließung,
weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern
in Duisburg anwesend gewesen seien. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht
auf eine Vergleichbarkeit zur sog. „Dänemark-Ehe“ berufen, die nach aufenthaltsrechtlicher
Rechtsprechung wirksam sei, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich
anwesend gewesen seien. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten
habe es hier gefehlt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

_Quelle: VG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/online-eheschliessung-in-utah-unwirksam-73876)
