# Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

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- Veröffentlicht: 2021-07-15T09:08:41+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil 5 K 3185/19 U vom 17.06.2021

Online-Klavierkurse unterliegen dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz. Dies hat
der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. Juni 2021 (Az. 5 K 3185/
19 U) entschieden.

Der Kläger bietet Video-Klavierkurse zum Teil mit eigenen Kompositionen auf seiner
Homepage an, mit denen seine Kunden das freie Klavierspiel erlernen und erweitern
können. Darüber hinaus veranstaltet er Webinare für eine größere Teilnehmerzahl 
und Online-Tastentrainings in Form von Einzelunterricht.

Die Umsätze aus diesen Tätigkeiten unterwarf das Finanzamt dem Regelsteuersatz von
19 %. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und machte die Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes geltend. Er verkaufe keine Massenware, sondern erbringe
Online-Konzerte, da Hauptbestandteil seiner Videos die Wiedergabe von Eigenkompositionen
sei. Zudem räume der Kläger seinen Kunden urheberrechtliche Nutzungsrechte an den
Kompositionen ein.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster sah dies anders und hat es bei der Besteuerung
der Umsätze nach dem Regelsteuersatz belassen. Der Kläger habe keine Darbietungen
im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erbracht, die mit Theatervorführungen
und Konzerten vergleichbar seien. Die Online-Kurse und Tastentrainings enthielten
zwar darbietende Elemente wie Vorspiele selbst komponierter Stücke. Allerdings stehe
nicht die Unterhaltung eines Publikums, sondern der unterrichtende Charakter im 
Vordergrund. Den Kunden des Klägers gehe es weniger um kulturellen Konsum, sondern
um ihren eigenen Unterrichtserfolg.

Die Umsätze des Klägers seien auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt,
da die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte nicht 
Hauptbestandteil seiner Leistungen seien. Zwar habe der Kläger den Kunden nach seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Rechte übertragen, die unter das Urheberrechtsgesetz
fallen. Der Schwerpunkt der als einheitlich zu beurteilenden Leistungen liege jedoch
in der Gewährung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Produkte zum Erlernen oder
Verbessern des Klavierspiels. Eine Aufteilung dieses Gesamtpakets in verschiedene
Elemente sei wirklichkeitsfremd.

_Quelle: FG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/online-klavierkurse-unterliegen-nicht-dem-ermaessigten-umsatzsteuersatz-57434)
