# Online-Shops dürfen unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Produkte bereitstellen

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- Veröffentlicht: 2021-06-09T13:21:21+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Köln, Pressemitteilung vom 09.06.2021 zum Urteil 6 U 149/20 vom 23.04.2021

Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch
dann, wenn der entsprechende Hyperlink zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen
für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) und für den Kauf paketfähiger
Waren (Standardware) führt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
mit Urteil 6 U 149/20 vom 23.04.2021 entschieden.

Ein satzungsmäßig gegen den unlauteren Wettbewerb kämpfender Verein hatte einen 
Internetshop für Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen
betreibendes Unternehmen auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch
genommen, weil der Verbraucher nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über
sein Widerrufsrecht belehrt werde. Der Verbraucher erfahre vor Abschluss des Vertrages
nicht, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde. Die Widerrufsbelehrungen
für sog. Standard- und Speditionswaren unterschieden sich in den Regelungen zur 
Rücksendung. Während bei sog. Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen
und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen war, war bei sog. Standardware
geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Das Landgericht
Aachen hatte mit Urteil vom 27.11.2020 (Az. 42 O 38/20) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch
abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil angeschlossen und die seitens
des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrungen 
der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Die Beklagte informiere darüber,
dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen
habe, bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst übernehme.
Dass mit „nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)“ Ware gemeint sei, die aufgrund
ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könne,
sei für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlich.
Über die Höhe der anfallenden Kosten bei Rücksendung der Waren auf dem normalen 
Postweg müsse der Unternehmer nicht informieren. Angaben zur Höhe der Kosten, wenn
die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt
werden kann, bedürfe es dann nicht, wenn der Unternehmer – wie hier – diese Kosten
selbst übernehme.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

_Quelle: OLG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/online-shops-duerfen-unterschiedliche-widerrufsbelehrungen-fuer-verschiedene-produkte-bereitstellen-54476)
