# Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen – Diskriminierung wegen des Alters?

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/persoenliche-assistenz-fuer-menschen-mit-behinderungen-diskriminierung-wegen-des-alters/
- Veröffentlicht: 2022-02-24T15:57:39+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Beschluss 8 AZR 208/21 (A) vom 24.02.2022

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG*.

Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit Behinderungen Beratung,
Unterstützung sowie Assistenzleistungen in verschiedenen Bereichen des Lebens (sog.
Persönliche Assistenz) an.

Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX werden für Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten
und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung
erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen 
des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche
Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung
einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit 
der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung
mit der Umwelt in diesen Bereichen. Assistenzleistungen, die oft von mehreren Personen
in Schichten, teilweise rund um die Uhr, geleistet werden, können von einem Assistenz-
oder Pflegedienst erbracht oder durch die leistungsberechtigte assistenznehmende
Person – im sog. Arbeitgebermodell – selbst organisiert werden. Die Kosten werden
in beiden Fällen vom zuständigen öffentlich-rechtlichen Leistungs-/Kostenträger 
getragen.

Ausweislich des von der Beklagten im Juli 2018 veröffentlichten Stellenangebots 
suchte eine 28jährige Studentin „weibliche Assistentinnen“ in allen Lebensbereichen
des Alltags, die „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein“ sollten. Die im März
1968 geborene Klägerin bewarb sich am 5. August 2018 ohne Erfolg auf diese Stellenausschreibung.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in
Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sie im Bewerbungsverfahren
entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihres Alters benachteiligt und sei ihr deshalb
nach § 15 Abs. 2 AGG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Die ausdrücklich
an Assistentinnen im Alter „zwischen 18 und 30“ Jahren gerichtete Stellenausschreibung
der Beklagten begründe die Vermutung, dass sie, die Klägerin bei der Stellenbesetzung
wegen ihres – höheren – Alters nicht berücksichtigt und damit wegen ihres Alters
diskriminiert worden sei. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei bei
Leistungen der Assistenz nach § 78 SGB IX unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
gerechtfertigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht
vertreten, die Ungleichbehandlung wegen des Alters sei nach dem AGG gerechtfertigt.
Bei der Beurteilung einer etwaigen Rechtfertigung seien nicht nur die Bestimmungen
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen(
UN-BRK), sondern auch zu berücksichtigen, dass die eine persönliche Assistenz in
Anspruch nehmenden Leistungsberechtigten nach § 8 Abs. 1 SGB IX** ein Wunsch- und
Wahlrecht auch im Hinblick auf das Alter der Assistenten/innen hätten. Nur so sei
eine selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu erreichen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer Revision
verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung weiter. Die Beklagte
begehrt die Zurückweisung der Revision.

Da die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die durch die Stellenausschreibung
bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach den Bestimmungen des
AGG gerechtfertigt ist und sich im Hinblick auf die Auslegung dieser Bestimmungen
in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG Fragen der Auslegung
von Unionsrecht stellen, ersucht der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Gerichtshof
der Europäischen Union, die folgende Frage zu beantworten:

Können Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und/oder Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie
2000/78/EG – im Licht der Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(
Charta) sowie im Licht von Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) – dahin ausgelegt werden, dass
in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine unmittelbare Benachteiligung
wegen des Alters gerechtfertigt werden kann?

## Fußnoten

**\*§ 15 AGG**

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet,
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. (…)

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer
Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte
auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

**\*\*§ 8 Abs. 1 SGB IX**

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur
Teilhabe wird berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei
wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie
sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten
Rücksicht genommen; (…)

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/persoenliche-assistenz-fuer-menschen-mit-behinderungen-diskriminierung-wegen-des-alters-74299)
