# Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (VKA)

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- Veröffentlicht: 2021-06-16T14:37:42+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zum Beschluss 6 AZR 390/20 (A) vom 16.06.2021

**Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG – Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2008/
104/EG Leiharbeit**

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung dauerhaft im Wege der Personalgestellung bei einem Drittunternehmen
zu erbringen, nachdem sein Aufgabenbereich zu diesem verlagert worden ist.

Der Kläger ist bei der beklagten GmbH seit April 2000 beschäftigt. Die Beklagte 
betreibt ein Krankenhaus, deren Trägerin und einzige Gesellschafterin eine Körperschaft
öffentlichen Rechts ist. Sie besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD) in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung.

Im Juni 2018 gliederte die Beklagte verschiedene Aufgabenbereiche, zu denen auch
der Arbeitsplatz des Klägers gehört, auf eine neu gegründete Service GmbH aus. Die
Ausgliederung führte zu einem Betriebsteilübergang. Der Kläger widersprach nach §
613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH. Seit
Juni 2018 erbringt er allerdings auf Verlangen der Beklagten seine vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei dieser GmbH.
Sein dortiger Arbeitseinsatz ist auf Dauer angelegt. Das zwischen ihm und der Beklagten
vereinbarte Arbeitsverhältnis besteht jedoch mit dem bisherigen Inhalt fort. Der
Service GmbH obliegt nur das fachliche und organisatorische Weisungsrecht gegenüber
dem Kläger. Inhaltsgleiche Regelungen bestehen in den Tarifverträgen für die Tarifbereiche
des Bundes und der Länder.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Einsatz bei der Service GmbH
verstoße gegen Unionsrecht. Bei der Personalgestellung i. S. v. § 4 Abs. 3 TVöD 
handele es sich um eine dauerhafte und damit nach der Richtlinie 2008/104/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit rechtswidrige
Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, die Personalgestellung
sei bereits aufgrund der Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(
AÜG) keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung. Die Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 16.06.2021 den
Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung zweier
Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG ersucht.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Personalgestellung i. 
S. v. § 4 Abs. 3 TVöD unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der
Leiharbeitsrichtlinie fällt. Wenn dies zuträfe, käme es für die Entscheidung darauf
an, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr.
2b AÜG geregelte zulässt. Die Beantwortung dieser Fragen betrifft die Auslegung 
des Unionsrechts, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/personalgestellung-nach-%C2%A7-4-abs-3-tvoed-vka-55062?pk_campaign=feed&pk_kwd=personalgestellung-nach-%25c2%25a7-4-abs-3-tvoed-vka)
