# Perücken als Kassenleistung – zwei Fälle mit unterschiedlichem Ausgang

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- Veröffentlicht: 2021-11-11T12:39:30+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.11.2021 zu den Urteilen L 10 KR 
92/18 und L 10 KR 122/17 vom 10.11.2021

Verliert eine Frau durch Krankheit oder eine Chemotherapie ihr Kopfhaar, hat sie
gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einer Perücke. Die Kassen
müssen hierfür mit den Haarstudios Verträge schließen, in denen geregelt ist, welche
Beträge für Perücken gezahlt werden. Die Haarstudios müssen zu diesen Preisen den
Versicherten auch tatsächlich Perücken anbieten. Eine Zuzahlung dürfen sie nur unter
engen Voraussetzungen verlangen.

Der 10. Senat des Schleswig-Holsteinische Landessozialgerichts hat am 10.11.2021
in zwei Fällen über die Kostenübernahme einer Perücke entschieden.

Im ersten Fall hat eine Patientin mit krankheitsbedingtem dauerhaften Haarverlust
geklagt. Die ihr vom Haarstudio zum Vertragspreis in Höhe von 905,11 Euro angebotenen
Perücken haben ihr nicht gefallen. Sie hat sich daher für eine Echthaarperücke zum
Preis von 2.085 Euro entschieden und anschließend von der Krankenkasse gefordert,
die vom Haarstudio verlangte Zuzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis
und den tatsächlichen Kosten der Perücke zu erstatten. Zur Begründung hat sie vorgetragen,
dass nach Aussage des Haarstudios die Herstellung und Anpassung einer hochwertigen
Perücke zum Vertragspreis nicht möglich sei. In diesem Fall muss die Krankenkasse
nach der Entscheidung des Landessozialgerichts der Klägerin die von ihr geleistete
Zuzahlung aber nicht erstatten. Zum einen hatte das Gericht keine Zweifel daran,
dass das Haarstudio die Versicherte auch zu den vereinbarten Vertragspreisen mit
einer geeigneten Echthaarperücke hätte versorgen können. Zum anderen darf das Haarstudio
von den Versicherten eine Zuzahlung nur verlangen, wenn diese die in den Verträgen
mit den Krankenkassen dafür vorgesehene Mehrkostenvereinbarung unterschreiben. Ohne
die schriftliche Abgabe einer solchen Erklärung entsteht weder ein Zuzahlungsanspruch
des Haarstudios gegenüber der Versicherten noch ein Erstattungsanspruch der Versicherten
gegenüber ihrer Krankenkasse (Az. L 10 KR 92/18).

Im zweiten Fall hat das Gericht den Fehler demgegenüber bei der dort beteiligten
Krankenkasse gesehen. Diese hatte nämlich keinen Vertrag mit den Haarstudios geschlossen,
obwohl das Gesetz das vorschreibt. Die Krankenkasse wollte zu der von der Klägerin
ausgewählten Perücke nur einen Zuschuss eines aus ihrer Sicht handelsüblichen Preises
in Höhe von 350 Euro leisten. Das geht so nicht, so der 10. Senat. Hier liege ein
sog. Systemversagen vor mit der Folge, dass die Krankenkasse nun die vollen Kosten
für die Perücke in Höhe von 1.485 Euro erstatten muss (Az. L 10 KR 122/17).

Eine Revision zum Bundessozialgericht ist in beiden Fällen vom Landessozialgericht
nicht zugelassen worden.

_Quelle: LSG Schleswig-Holstein_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/peruecken-als-kassenleistung-zwei-faelle-mit-unterschiedlichem-ausgang-66966)
