# Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

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- Veröffentlicht: 2021-09-03T10:36:55+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil L 9 SO 271/19
vom 17.05.2021

Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die konduktive Therapie nach
Petö kann beansprucht werden, soweit keine rein medizinische Behandlung erfolgt 
ist. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil
vom 17.05.2021 entschieden (Az. L 9 SO 271/19).

Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer unvollständigen Lähmung aller Extremitäten,
einer Sprachstörung, Intelligenzminderung sowie Epilepsie. Sie besucht eine Förderschule
mit Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Seit 2015 nahm sie an Blocktherapien
in einem Zentrum für konduktive Therapie nach Petö teil. Nachdem der Rhein-Kreis
Neuss als beklagter SGB XII-Träger die Kosten zunächst getragen hatte, lehnte er
die weitere Kostenübernahme ab (rund 2.000 Euro). Das SG Düsseldorf gab dem Beklagten
Recht.

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil nun geändert und den Beklagten
verurteilt, ihr Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den streitigen
Block der konduktiven Therapie nach Petö zu bewilligen. Bei dieser handele es sich
um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe) und
nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation.

Aus dem „Zusammenfassenden Bericht“ des Unterausschusses „Heil- und Hilfsmittel“
des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beratungen gemäß § 138 SGB V vom 18.05.2005
ergebe sich, dass die Petö-Therapie gerade keine rein medizinische, einer physikalischen
Therapie vergleichbare krankengymnastische Leistung sei, sondern der pädagogische
Ansatz im Vordergrund stehe. Die Annahme, bei der konkret im Streit stehenden Maßnahme
handele es sich um eine medizinische Maßnahme, bedürfe deshalb einer besonderen 
Begründung im Einzelfall dahingehend, dass der ganzheitliche heilpädagogische Ansatz
nicht verfolgt, sondern eine rein medizinische Behandlung durchgeführt worden sei.
Hierfür spreche im Fall der Klägerin nichts. Angesichts der vorliegenden Unterlagen
stehe fest, dass die Petö-Therapie im Falle der Klägerin prognostisch auch zur Verbesserung
ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beigetragen habe, indem sie jedenfalls
zur Verbesserung der Beschulungsfähigkeit geeignet gewesen sei und ihr den Schulbesuch
erleichtert habe.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/petoe-therapie-als-sgb-xii-leistung-uebernahmefaehig-61893)
