# Pferd schubst Radlerin: Schmerzensgeld aufgrund Tierhalterhaftung

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- Veröffentlicht: 2022-12-21T13:20:09+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 14.11.2022 zum Urteil 9 O 140/21 vom 14.10.2022(
nrkr)

Muss eine Pferdehalterin einer Radfahrerin ein Schmerzensgeld zahlen, wenn diese
von dem Tier vom Rad geschubst wird und sich dabei verletzt? Diese Frage hatte das
Landgericht Koblenz zu entscheiden.

## Der Sachverhalt

Im Mai 2021 unternahm die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Nähe des Laacher
Sees eine Radtour. Auf dem Weg kamen ihr zwei Reiterinnen entgegen. Als sie an dem
zweiten Pferd vorbeifahren wollte, stürzte sie. Dabei zog sie sich diverse Prellungen
und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Sie kam für mehr als eine Woche 
ins Krankenhaus und wurde operiert.

Im Prozess behauptete die Klägerin, das Pferd habe sie mit dem Hinterteil vom Rad
geschubst. Deshalb verlangte sie nun von der beklagten Pferdehalterin ein angemessenes
Schmerzensgeld und die Erstattung ihrer Behandlungs- und Anwaltskosten.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie behauptete, die Klägerin sei gestürzt,
weil sie unachtsam gebremst habe. Zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem
Pferd sei es gar nicht gekommen.

## Die Entscheidung

Das Gericht hat die Pferdehalterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000 
Euro verurteilt. Nach einer Vernehmung der Klägerin, ihres Mannes und der beiden
Reiterinnen zeigte sich der Richter überzeugt, dass das Pferd sein Hinterteil in
Richtung der gerade vorbeifahrenden Klägerin drehte und sie so vom Rad stieß. Wenn
aber ein Tier einen Menschen verletze, müsse der Tierhalter den daraus entstehenden
Schaden ersetzen. Letztlich – so das Gericht weiter – komme es nicht einmal darauf
an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin gekommen
sei. Auch wenn die Klägerin gebremst habe und sie dabei gestürzt sei, weil das Tier
ihr plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch „die 
Tiergefahr realisiert“. Ein Mitverschulden der Klägerin sah das Gericht nicht.

Angesichts der erheblichen Verletzung an der Schulter mit einer dauerhaften Bewegungseinschränkung
hielt der Richter ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro für angemessen. Auch die Arzt-
und Anwaltskosten muss die Beklagte nun übernehmen.

## Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

**§ 833 Haftung des Tierhalters**

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines
Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier
hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht
wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu 
dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung
dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

_Quelle: LG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/pferd-schubst-radlerin-schmerzensgeld-aufgrund-tierhalterhaftung-92264)
