# Pflegekammer Niedersachsen muss Stellungnahme zu ihrer Abschaffung zurückziehen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung unterlassen

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- Veröffentlicht: 2021-01-12T06:47:03+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Hannover, Pressemitteilung vom 06.01.2021 zum Beschluss 7 B 6300/20 vom 04.01.2021

**Erklärung im Rahmen der Anhörung zum „Gesetz zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen“
erfüllt nicht die Anforderungen an Sachlichkeit und Objektivität**

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 4. Januar 2021
entschieden, dass die Pflegekammer eine Stellungnahme vom 25. November 2020, die
sie im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über ihre Abschaffung abgegeben hat, zurückziehen
und die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Stellungnahme unterlassen muss.

Die Pflegekammer Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren
Aufgabe u. a. die Wahrnehmung der beruflichen Belange von Pflegefachpersonen ist.
In der Vergangenheit gab es kontroverse Diskussionen über die Gründung der Pflegekammer,
ihre Tätigkeit und die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Die Rechtmäßigkeit der
Pflichtmitgliedschaft war Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren (vgl. Nds.
Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 22. August 2019 – 8 LC 116/18, 8 LC 117/18).
Eine Online-Befragung unter den ca. 78.000 Mitgliedern der Pflegekammer, an der 
ca. 15.100 Mitglieder teilnahmen, ergab, dass sich über 70 Prozent der Teilnehmer
für die Abschaffung der Pflegekammer aussprachen. Daraufhin hat die Ministerin für
Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Niedersachsen ein Gesetzgebungsverfahren
zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen eingeleitet.

Die Pflegekammer gab im Rahmen der Anhörung zu dem Entwurf des „Gesetzes zur Auflösung
der Pflegekammer Niedersachsen“ eine Stellungnahme ab, die sie auch auf ihrer Internetseite
veröffentlichte. Die Pflegekammer sprach sich darin entschieden für ihren Erhalt
aus.

Die Antragstellerin, selbst Pflichtmitglied der Pflegekammer, forderte die Pflegekammer
auf, die besagte Stellungnahme von deren Homepage zu entfernen, sie im Gesetzgebungsverfahren
zurückzuziehen und die Stellungnahme nicht weiter zu verbreiten. Nachdem die Pflegekammer
dies abgelehnt hatte, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz
beim Verwaltungsgericht Hannover.

Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht Hannover stattgegeben. Das Gericht stützt
sich hierbei auf die in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes
etablierten Grundsätze. Mehrere Äußerungen in der Stellungnahme würden den nach 
diesen Maßstäben an eine Berufskammer mit Pflichtmitgliedschaft zu stellenden Anforderungen
an die Objektivität und Sachlichkeit nicht gerecht. Anders als bei privaten Interessenverbänden
bringe es die Pflichtmitgliedschaft mit sich, dass ein Gesamtinteresse der Kammermitglieder
vermittelt werden müsse, das durch Abwägung und Ausgleich auch widerstreitender 
Interessen zu ermitteln sei. Im Falle höchst umstrittener Fragen dürfe die Pflegekammer
ihre Mehrheitsauffassung nicht apodiktisch mitteilen, sondern müsse zugleich die
Minderheitsauffassung(en) offenlegen und die zur Mehrheitsauffassung führende Abwägung
der verschiedenen Positionen erkennbar machen. Die streitgegenständliche Stellungnahme
sei hingegen durch eine einseitige Darstellung und das Ausblenden von Gegenpositionen
geprägt. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen unter den Mitgliedern zu 
dem höchst umstrittenen Thema des Fortbestands der Antragsgegnerin sei nicht erkennbar.
Insbesondere erfolge die Darstellung der Auffassung derjenigen Mitglieder, die die
Auflösung der Pflegekammer befürworten, nicht in ausreichendem Maße. Die Pflegekammer
verlasse die Grenze der zulässigen Äußerung somit bereits, weil sie unterschlage,
warum sich in der besagten Befragung ein nicht unwesentlicher Teil ihrer Mitglieder
gegen ihren Fortbestand ausgesprochen habe. Die Pflegekammer nenne vielmehr einseitig
Argumente dafür, dass das Ergebnis der Online-Befragung nicht zur Grundlage der 
Entscheidung über ihre Auflösung gemacht werden solle und suggeriere ohne sachliche
Anhaltspunkte, dass die nicht an der Abstimmung beteiligten Mitglieder sich für 
ihren Fortbestand entscheiden würden.

Die von dem Gericht als unzulässig erachteten Passagen seien untrennbar mit den 
weiteren Teilen der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme verwoben. Schließlich
stellten sich die Rechtsverstöße, die der Stellungnahme anhafteten, in dieser Konstellation
als besonders schwerwiegend dar: Die Antragsgegnerin habe die Stellungnahme am 25.
November 2020 veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt hätten bereits sowohl das Verwaltungsgericht
Hannover als auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf ein vorangegangenes
einstweiliges Rechtschutzersuchen eine zuvor veröffentlichte Pressemitteilung der
Antragsgegnerin, in der diese ebenfalls für ihren Fortbestand eingetreten sei, unter
anderem wegen fehlender Sachlichkeit beanstandet und deren Entfernung von der Homepage
angeordnet. Die Stellungnahme sei überdies ohne ausreichende Beteiligung der Kammerversammlung
und deshalb unter Verstoß gegen maßgebliche Verfahrensvorschriften zustande gekommen.

Der Beschluss kann durch Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht
angegriffen werden.

_Quelle: VG Hannover_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/pflegekammer-niedersachsen-muss-stellungnahme-zu-ihrer-abschaffung-zurueckziehen-sowie-die-veroeffentlichung-und-verbreitung-unterlassen-43207?pk_campaign=feed&pk_kwd=pflegekammer-niedersachsen-muss-stellungnahme-zu-ihrer-abschaffung-zurueckziehen-sowie-die-veroeffentlichung-und-verbreitung-unterlassen)
