# Pflichtteilsstrafklausel setzt Mittelabfluss voraus

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- Published: 2023-03-05T12:03:19+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.03.2023 zum Beschluss 21 W 104/22 vom 21.02.2023

Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten sollen den Nachlass 
für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert erhalten. Wird die Verwirkung
der Pflichtteilsklausel von den Testierenden nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils,
sondern auch an den Erhalt des Pflichtteils geknüpft, setzt die Verwirkung der Klausel
einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. Ohne Mittelabfluss besteht kein Sanktionierungsgrund,
betonte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 06.03.2023 veröffentlichter
Entscheidung.

Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein privatschriftliches 
gemeinschaftliches Testament errichtet. Sie hatte aus einer früheren Ehe eine Tochter,
ihr verstorbener Ehemann hatte aus früheren Ehen zwei Töchter. Die Eheleute setzten
sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Weiter hieß es: ‚Wir gehen davon aus, dass 
unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstverstorbenen
Elternteils erheben. Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter
den Kindern (… Namen der drei Töchter) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen
ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.‘

Die Tochter der Erblasserin beantragte einen Erbschein, der sie und eine der zwei
Töchter des vorverstorbenen Ehemannes zu je 1/2 als Erbinnen ausweisen soll. Sie
meint, die weitere Tochter sei nicht Erbin der Erblasserin geworden sei, da sie 
nach dem Tod ihres Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht habe.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Tochter der Erblasserin zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Gemäß 
der testamentarischen Schlusserbenbestimmung seien alle drei Töchter Erbinnen zu
jeweils ein Drittel geworden, bestätigte das OLG. Die dritte Tochter habe ihren 
Erbanspruch nicht verwirkt. Nach dem Testament sollte dasjenige Kind von der Schlusserbschaft
ausgenommen werden, das nach dem Tod des Erstversterbenden seien Pflichtteil beansprucht
und erhalten hat. Voraussetzung für das Auslösen der Sanktionswirkung sei damit –
abweichend von den üblichen Klauseln – nicht nur die Geltendmachung des Pflichtteils,
sondern zusätzlich ein Mittelabfluss vom Nachlassvermögen. Ob die Tochter hier überhaupt
ihren Pflichtteil geltend gemacht habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe sie 
nicht ihren Pflichtteil und auch sonst nichts aus dem Nachlassvermögen erhalten.

Der Hinweis der anderen Töchter, sie habe ihren Pflichtteil erhalten, dieser sei
aber „gleich null“ gewesen, überzeuge nicht. Ein „ins Leere gehender bzw. wertloser
Pflichtteil … (löse) nicht die Sanktionswirkung der testamentarischen Pflichtteilsklausel
aus“. Durch das zusätzliche Erfordernis des „Erhaltens“ hätten die Eheleute deutlich
gemacht, dass es ihnen „um das Zusammenhalten des Nachlassvermögens, dessen Werthaltigkeit
und den Schutz des überlebenden Ehegatten“ gegangen sei. Wenn die Tochter nichts
aus dem Nachlass erhalten habe, sei der Nachlass nicht geschmälert und es bestehe
nach dem Willen der Ehegatten kein Grund für eine Sanktionierung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_
