# Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt

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- Veröffentlicht: 2022-11-07T11:06:05+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 03.11.2022 zum Urteil L 8 BA 65/21 vom 29.09.2022

**Es besteht kein Unterschied zu Kraftfahrern ohne Kfz.**

Personen, die in einen Betrieb eingegliedert sind und dabei einem Zeit, Dauer, Ort
und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, sind
abhängig beschäftigt und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Ein Pilot, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme
eines Flugauftrages sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich
unterscheidet, ist abhängig beschäftigt. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts.

## Rentenversicherung stellt abhängige Beschäftigung fest

Ein Pilot war für ein im Landkreis Waldeck-Frankenberg ansässiges Unternehmen, das
Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, 
an 6 bis 7 Tagen monatlich als Flugzeugführer tätig. Er wurde mit Tagespauschalen
in Höhe von rund 120 Euro vergütet.

Im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status
stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen
abhängig beschäftigt ist und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht.

Das Unternehmen erhob hiergegen Klage. Der Pilot sei weder in den Betrieb eingegliedert
noch unterliege er Weisungen des Unternehmens.

## Landessozialgericht bestätigt abhängige Beschäftigung des Piloten

Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Der Pilot sei
in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert. Maßgeblich sei insoweit, dass er 
mit der Beförderung der Beschäftigten unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke
des Unternehmens diene. Auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte komme
es hingegen nicht an.

Der Pilot sei auch verpflichtet gewesen, die erteilten Flugaufträge persönlich durchzuführen
und habe dem Weisungsrecht des Unternehmens unterlegen. Soweit ein konkreter Flugauftrag
erteilt worden sei, seien die Pflichten des Piloten weitgehend festgelegt gewesen.
Ihm habe neben der Vorbereitung und Durchführung des Fluges auch die Nachbereitung
und Dokumentation von Flügen oblegen. Dies habe unter anderem die Überprüfung von
Luftdruck, Öl und Treibstoff vor sowie das Reinigen und Betanken nach dem jeweiligen
Flug umfasst. Zudem sei er für ergänzende Dienstleistungen bei der Betreuung der
Fluggäste zuständig gewesen.

Darüber hinaus – so die Darmstädter Richter – sei nicht entscheidend, ob ein Unternehmen
sein Direktionsrecht durch Einzelanweisungen während des jeweiligen Auftrags ausübe.
Vielmehr genügten vorab getroffene Festlegungen wie vorliegend im abgeschlossenen„
Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeiter eines Flugzeugführers (Freelance)“. 
Bei hochspezialisierten Dienstleistungen schieden zudem Weisungen über das Wie der
Tätigkeit naturgemäß aus, ohne dass dies für die Statusfeststellung von entscheidender
Bedeutung sei.

Der Pilot habe ferner kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer 
selbstständigen Tätigkeit getragen. Insbesondere habe das Unternehmen das Flugzeug
kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit des Piloten sei insoweit nicht 
anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Kraftfahrzeug. In beiden
Fällen stünden den Beschäftigten keine Betriebsmittel zur Verfügung, um anderweitig
am Markt unternehmerisch tätig zu werden.

Aufgrund der Kosten für fliegerärztliche Bescheinigungen und flugrechtliche Erlaubnisse
sei auch kein unternehmerisches Risiko anzunehmen. Denn diese Kosten müsse der Pilot
in jedem Fall aufwenden, um seinen Beruf – ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger–
ausüben zu können.

Die Revision wurde zugelassen.

## Hinweise zur Rechtslage

**§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)**

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

**§ 7a SGB IV**

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich
oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis 
eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…)

_Quelle: Hessisches Landessozialgericht__Darmstadt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/pilot-ohne-eigenes-flugzeug-ist-abhaengig-beschaeftigt-88459)
