# Platzverweis bei Verdacht auf Corona-Erkrankung rechtmäßig

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- Veröffentlicht: 2022-08-03T10:40:47+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.08.2022 zum Urteil 1 K 475/21 vom 01.08.2022

Ist eine Person nach den Erkenntnissen der Polizei mit dem Coronavirus infiziert,
darf gegen diese für einen belebten Ort ein Platzverweis ausgesprochen werden. Dies
hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger, der in Berlin öffentlichkeitswirksam Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung
kritisch begleitet, befand sich am Vormittag des 25. September 2021 auf dem Hardenbergplatz.
Dort sollten an diesem Tag Versammlungen stattfinden, die die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung
thematisierten. Der Kläger wurde von der Polizei angesprochen, die aufgrund eines
anonymen Hinweises und der Auswertung von im Internet verfügbaren Informationen 
davon ausging, dass er sich einige Tage zuvor auf einer Feier mit dem Coronavirus
angesteckt haben könnte. Er wurde des Platzes verwiesen. Der Kläger sieht sich in
seiner Versammlungsfreiheit verletzt.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
des Polizeihandelns gerichtete Klage nach Anhörung des Klägers und Zeugenvernehmung
des damals handelnden Polizeibeamten abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben,
dass dem Kläger nicht die Teilnahme an einer Versammlung untersagt worden sei; dieser
habe vielmehr angegeben, dass er erkrankt sei und nicht an der Versammlung teilnehmen
wolle.
 Der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln ausgesprochene Platzverweis sei rechtmäßig.
Aufgrund des anonymen Hinweises, der Internetrecherche und des Umstands, dass der
Kläger offenkundig geschwächt gewesen sei, habe die Polizei davon ausgehen dürfen,
dass der Kläger mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei und eine Ansteckungsgefahr
für die auf dem Hardenbergplatz befindlichen Personen bestanden habe. Denn dieser
sei ein gerichtsbekannt belebter Ort, an dem infolge der angemeldeten Versammlungen
an diesem Tag mit einem zusätzlichen Menschenauflauf zu rechnen gewesen sei. Bei
Unterschreitung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sei ohne Verwendung von Masken
auch im Freien von einem Übertragungsrisiko auszugehen. Der Platzverweis sei auch
verhältnismäßig gewesen. Insbesondere wäre die Verpflichtung zum Tragen einer Maske
kein milderes Mittel gewesen, weil dies das Übertragungsrisiko nicht auf Null reduziert
hätte.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg möglich.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/platzverweis-bei-verdacht-auf-corona-erkrankung-rechtmaessig-82637)
