# Polizei Rheinland-Pfalz muss keine Bewerber einstellen, deren Tätowierungen Zweifel an der Verfassungstreue begründen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/polizei-rheinland-pfalz-muss-keine-bewerber-einstellen-deren-taetowierungen-zweifel-an-der-verfassungstreue-begruenden/
- Veröffentlicht: 2022-12-30T07:17:36+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 29.12.2022 zum Beschluss 2 B 10974/22 
vom 08.12.2022

Ein Bewerber, bei dem wegen des konkreten Inhalts und der Ausgestaltung seiner (
nicht sichtbaren) Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen, hat
keinen Anspruch auf Einstellung als Polizeibeamter. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Der Antragsteller bewarb sich Anfang des Jahres 2022 um die Einstellung in das Beamtenverhältnis
auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärter. Während des Einstellungsverfahrens wurde
bekannt, dass auf dem Rücken des Antragstellers über die gesamte Schulterbreite 
die Worte „Loyalty“, „Honor“, „Respect“ und „Family“ in der Schriftart „Old English“
eintätowiert sind. Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz lehnte daraufhin eine
Einstellung mit Verweis auf bestehende Zweifel an der charakterlichen Eignung des
Antragstellers für den Polizeidienst ab. In Schriftart, Dimension und Aussagegehalt
ähnliche Tätowierungen würden von verschiedenen Rockergruppierungen verwendet. Es
entstehe der Gesamteindruck, dass der Träger einer solchen Tätowierung zu einem 
Ehrenkodex stehe, der sich mit den Werten einer modernen Bürgerpolizei nicht in 
Einklang bringen lasse. Die daraufhin vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung
auf vorläufige Einstellung in den Polizeidienst lehnte das Verwaltungsgericht Trier
ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und
wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.

Die Hochschule der Polizei habe im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums
eine Einstellung des Antragstellers wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung
ablehnen dürfen. Allerdings ergebe sich ein Pflichtverstoß heutzutage nicht generell
aus dem Tragen einer Tätowierung als solcher. Vielmehr habe sich der Dienstherr 
an den Anschauungen zu orientieren, die in der Gesellschaft herrschten und dürfe
sich dem Wandel der Zeit nicht verschließen. Daher könne ein gesellschaftlich weitgehend
akzeptiertes Aussehen nicht schon allein deshalb untersagt werden, weil es der Dienstherr
ungeachtet der gewandelten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder
nicht schicklich halte. Erst recht lasse das Vorhandensein von Tätowierungen nicht(
mehr) auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Milieu schließen. Eine andere Beurteilung
könne sich aber aus dem konkreten Inhalt und der Ausgestaltung der Tätowierung ergeben,
und zwar auch dann, wenn die Tätowierung nicht unmittelbar aus Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen bestehe. Gerade für die Einstellung in den Polizeidienst seien hohe
Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen, denn die Verhinderung und Verfolgung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehörten zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten.
Daher dürfe der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft eines Bewerbers
verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen,
insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln
einzuhalten. Ob der Antragsteller diese Bereitschaft aufweise, habe der Dienstherr
bezweifeln dürfen. Bei der vorzunehmenden Gesamtschau sei mit einzustellen, dass
das Schriftbild der Tätowierung in Gestalt der konkret gewählten Schriftart „Old
English“ Ähnlichkeiten etwa zu dem Schriftzug der verfassungsfeindlichen und seit
längerem in Deutschland verbotenen Gruppierung „blood and honour“ aufweise. Zudem
finde die Wortwahl „Loyalty“, „Honor“, „Respect“ und „Family“ eine weitgehende Entsprechung
in Inhalten der ebenfalls zwischenzeitlich zerschlagenen rechtsextremistischen Gruppierung„
Oldschool Society“. Diese Umstände ebenso wie auch die Kombination von gewählter
Schriftart und Inhalt der Tätowierung begründeten Zweifel daran, ob der Träger für
die Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger und die Einhaltung rechtsstaatlicher 
Regeln uneingeschränkt einstehe. Als lebensfremd stelle sich die vom Antragsteller
zu der Tätowierung abgegebene Erklärung dar, er habe die konkrete Schriftart „Old
English“ unter anderem deswegen ausgesucht, weil er sich privat für die Geschichte
des „britischen Imperiums“ interessiere und er dort Verwandtschaft habe. Es stelle
sich insbesondere die Frage, warum der Antragsteller sodann bei der Ausgestaltung
seiner Tätowierung die amerikanische statt die englische Schreibweise („honor“ statt„
honour“) gewählt habe. Eine Erklärung hierfür habe er auch im Beschwerdeverfahren
nicht gegeben.

_Quelle: OVG Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/polizei-rheinland-pfalz-muss-keine-bewerber-einstellen-deren-taetowierungen-zweifel-an-der-verfassungstreue-begruenden-92594)
