# Polizeibeamter im Schichtdienst kann nicht verlangen, dass ihm Zeiten der Ausübung seines Mandats als Ratsmitglied zur Hälfte auf die Arbeitszeit angerechnet werden

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- Published: 2022-07-21T13:54:02+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.07.2022 zum Urteil 6 A 2599/20 
vom 21.07.2022

Ein im Wechselschichtdienst tätiger Polizeibeamter aus dem Kreis Lippe, der sich
als Ratsherr ehrenamtlich engagiert, hat keinen Anspruch auf die hälftige Anrechnung
der Zeiten der Mandatsausübung auf seine Arbeitszeit. Dies hat das Oberverwaltungsgericht
mit am 21.07.2022 verkündetem Urteil entschieden und die Klage des Beamten abgewiesen.

Der Polizist forderte von dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen, dass knapp 120
Stunden für die Ausübung seiner Tätigkeit als Ratsherr im Rat seiner Heimatstadt
in den Jahren 2013 bis 2017 seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Dabei
berief er sich auf eine in der Gemeindeordnung verankerte Vorschrift, die eine solche
hälftige Anrechnung von Zeiten der Mandatsausübung auf die Arbeitszeit bei Mandatsträgern
mit flexiblen Arbeitszeiten vorsieht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Polizeibeamten
statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes war erfolgreich.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Beamte können sich zwar
grundsätzlich auf die Anrechnungsnorm – § 44 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung –
berufen. Der Anwendungsbereich der Regelung ist insbesondere nicht auf Arbeitnehmer
in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschränkt. Allerdings erfüllt der 
klagende Polizeibeamte nicht die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Zeiten 
der Mandatstätigkeiten auf die Arbeitszeit. Die Norm gewährt eine solche Anrechnung
nur Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit, die über die Lage und Dauer ihrer 
Arbeit in einem vorgegebenen Arbeitszeitrahmen flexibel entscheiden können. Das 
ist bei Polizeibeamten, die – wie der Kläger – im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst
tätig sind, nicht der Fall. Sie verrichten ihren Dienst in einer der drei vorgegebenen
Schichten im Früh-, Spät- oder Nachtdienst. Damit besteht kein Arbeitszeitrahmen
im Sinne einer Begrenzung des frühestmöglichen Beginns und des spätestmöglichen 
Endes der täglichen Arbeitszeit. Die Annahme eines den ganzen Tag umfassenden Arbeitszeitrahmens
würde überdies dazu führen, dass die Mandatstätigkeit nie in der Freizeit ausgeübt
wird, sondern stets einen (hälftigen) Anrechnungsanspruch auslöst, wie es der Kläger
seiner Forderung auch zugrunde gelegt hat. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass
die Mandatswahrnehmung als ehrenamtliche Tätigkeit in der Regel in der Freizeit 
auszuüben ist. Der klagende Polizist kann zudem nicht über Lage und Dauer seiner
täglichen Arbeitszeit entscheiden. Dauer, Beginn und Ende der Schichten sind ihm
vorgegeben. Auch hinsichtlich der Lage der täglichen Arbeitszeit reicht es nicht
aus, dass der Beamte Wünsche äußern kann, welche Schicht er versehen will, selbst
wenn diesen in aller Regel entsprochen wird. Maßgeblich ist, dass dem Dienstherrn
die Letztentscheidung der Schichtplanung obliegt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde
möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

## Hinweis zur Rechtslage

**§ 44 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hat folgenden Wortlaut:**

Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage
und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit 
der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens zur Hälfte auf ihre
Arbeitszeit anzurechnen.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/polizeibeamter-im-schichtdienst-kann-nicht-verlangen-dass-ihm-zeiten-der-ausuebung-seines-mandats-als-ratsmitglied-zur-haelfte-auf-die-arbeitszeit-angerechnet-werden-81903)
