# Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern anerkennungsfähig

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- Veröffentlicht: 2023-06-21T13:55:05+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 22.06.2023 zum Urteil B 2 U 11/20 R vom 22.06.2023

Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als „Wie-Berufskrankheit“
anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den 
in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Dies 
hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 11/20 R).

Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse (unter
anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente). Im Jahr
2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Beklagte
lehnte es ab, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil die Posttraumatische
Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten
gehört. Die Posttraumatische Belastungsstörung sei auch nicht als „Wie-Berufskrankheit“
anzuerkennen.

Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Posttraumatische
Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden
kann. Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der
Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind
abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer Posttraumatischen
Belastungsstörung. Dieser Ursachenzusammenhang ergibt sich aus den international
anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer 
Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), sowie den Leitlinien
der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften.

Ob beim Kläger tatsächlich eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die
auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist, bedarf indes noch 
weiterer Feststellungen, sodass die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen
war.

## Hinweis auf Rechtsvorschriften

### Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

**§ 9 Berufskrankheit (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)**

(1) ^(1)Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte
infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit 
erleiden. ^(2)Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche
Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der 
medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte
Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als 
die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten
nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen
verursacht worden sind…

…

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung
bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,
wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt
der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen
für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

_Quelle: Bundessozialgericht_
