# Präventives Klebeverbot muss hinreichend bestimmt sein

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- Veröffentlicht: 2023-04-17T08:35:48+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.04.2023 zum Beschluss 1 L 40/23 vom 14.04.2023

Das gegen eine Person ausgesprochene Verbot der Berliner Polizei, sich bei Protesten
gegen die Klimapolitik auf Berliner Straßen festzukleben, ist nach einer Eilentscheidung
des Verwaltungsgerichts Berlin zu unbestimmt.

Anfang Dezember 2022 untersagte die Polizei Berlin der Antragstellerin, sich bis
zum 1. Juni 2023 bei Versammlungen unter freiem Himmel im Stadtgebiet Berlins auf
den Fahrbahnen und Sonderwegen zwischen den Bordsteinen der Straßen des übergeordneten
Straßennetzes festzukleben, einzubetonieren oder in ähnlicher Weise dauerhaft mit
der Fahrbahn zu verbinden sowie sich dort an andere Person oder Gegenstände festzukleben,
anzuketten oder in ähnlicher Weise dauerhaft zu verbinden. Diese Verpflichtung stützte
die Behörde zum einen auf das Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz, zum anderen 
auf Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ASOG) 
und ordnete jeweils die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass die Antragstellerin
den Untersagungen nicht Folge leiste, drohte die Behörde ein Zwangsgeld i. H. v.
2.000 Euro an. Zur Begründung führte die Polizei an, die Gruppierung „Letzte Generation“
habe seit Anfang des Jahres 2022 immer wieder Blockadeaktionen an verkehrswichtigen
Kreuzungen und Autobahnzu- und -abfahrten veranstaltet. Die Antragstellerin sei 
als Teilnehmerin bei zahlreichen dieser Aktionen polizeilich festgestellt worden.
Deshalb seien eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden.
Ein derartiges Verhalten stelle einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar.
Hierdurch werde die Allgemeinheit gefährdet, insbesondere wenn bei nicht angekündigten
Maßnahmen Rettungstransporte infolge der Blockaden behindert würden.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat dem hiergegen gerichteten Eilantrag
der Antragstellerin stattgegeben. Der Bescheid sei inhaltlich nicht hinreichend 
bestimmt, weil die Adressatin nicht hinreichend sicher entnehmen könne, was von 
ihr verlangt werde. Die Verfügung nehme hinsichtlich des Bereichs, für den die Untersagung
gelten solle, Bezug auf „die Straßen des übergeordneten Straßennetzes (Bestand 2021,
als Anlage zum Bescheid beigefügt)“, ohne dass aus der sehr stark verkleinerten 
Anlage zu entnehmen sei, welche Straßen im Einzelnen hiervon erfasst werden sollten.
Soweit der Antragsgegner ergänzend auf einen Link zur Online-Seite der Senatsverwaltung
für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz verweise, finde sich dort eine
solche Karte nicht. Stattdessen sei dort nur die Karte „Übergeordnetes Straßennetz,
Bestand 2023“ hinterlegt. Außerdem wäre es ohne weiteres möglich gewesen, eine vergrößerte
und lesbare Version dieser Karte (Bestand 2021) als Papierausdruck dem Bescheid 
beizufügen, um so dessen hinreichende Bestimmtheit sicherzustellen. Zur Rechtmäßigkeit
des Bescheides im Übrigen machte das Gericht keine Ausführungen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
erhoben werden.

_Quelle: Verwaltungsgericht Berlin_
