# Preisnachlässe, die Außendienstmitarbeitern einer Krankenkasse beim Autokauf gewährt werden, sind nicht lohnsteuerpflichtig

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- Published: 2020-11-11T08:05:03+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.11.2020 zum Urteil 2 K 1690/18 vom 09.09.2020(
nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 9. September 2020 (Az. 2 K 1690/18) 
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Rabatte, die Außendienstmitarbeiter
einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn
versteuert werden müssen.

Die Klägerin ist eine Krankenversicherung, bei der zahlreiche Außendienstmitarbeiter
angestellt sind. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Krankenkasse
bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhielt, die durch Zusatzvereinbarungen
auf Pkw-Käufe von oder für ihre Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte
wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (z. B.
Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw.),
bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren.

Die Versicherung wollte für den Rabattvorteil keine Lohnsteuer anmelden und abführen,
weil sie die Auffassung vertrat, dass die Vergünstigung nicht aus dem Arbeitsverhältnis
stamme. Die Kfz-Händler hätten sich vielmehr aus eigenen wirtschaftlichen Gründen
einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Das beklagte Finanzamt hingegen
qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis
veranlasst und daher Arbeitslohn sei.

Die Klage der Krankenversicherung hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass
das Finanzamt die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen
habe, weil sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellten. In der
Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter der
Klägerin liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil 
die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht
durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien.
Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem
bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse 
der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse der Klägerin werde aber bei
wertender Betrachtung der Gesamtumstände vom eigenwirtschaftlichen Interesse der
Automobilhersteller überlagert. Denn im normalen Geschäftsverkehr würden auch anderen
Großkunden und – insbesondere bei Sonderaktionen – auch vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen
eingeräumt, was erkennen lasse, dass die Preisnachlässe der Automobilhersteller 
in erster Linie ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse dienten. Auch im vorliegenden
Fall sei es den Automobilherstellern bei der Einräumung der Rabatte für Außendienstmitarbeiter
der Klägerin ersichtlich vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und 
den für sie attraktiven Kundenstamm von Außendienstmitarbeitern, die zu den sog.
Vielfahrern gehörten, an sich zu binden.

Die Außendienstmitarbeiter hätten auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf 
den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf gehabt.

_Quelle: FG Rheinland-Pfalz_

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