# Private Krankenversicherung muss bei inoperablem Tumor nach gescheiterter Chemotherapie Kosten einer Alternativtherapie mit dendritischen Zellen tragen

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- Veröffentlicht: 2022-07-20T09:50:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.07.2022 zum Urteil 7 U 140/21 vom 29.06.2022(
nrkr)

Die dendritische Zelltherapie stellt eine Heilbehandlung im Sinne der Krankheitskostenbedingungen(
MB/KK 2009) der privaten Krankenversicherungen dar. Führt eine schulmedizinische
Erstlinientherapie (hier: Chemotherapie) bei einer lebenszerstörend und unheilbar
an einem Tumor erkrankten Person nicht zum gewünschten Behandlungserfolg, muss sich
die versicherte Person nicht auf eine Zweitlinientherapie mit prognostisch noch 
geringerer Wirksamkeit verweisen lassen. Sie kann vielmehr unmittelbar Übernahme
der Kosten einer neuartigen wissenschaftlich fundierten Alternativtherapie verlangen,
wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung die nicht ganz entfernte Aussicht begründet,
einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg zu erbringen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung der Versicherung 
gegen die Verpflichtung zur vollständigen Kostenübernahme mit am 20.07.2022 veröffentlichter
Entscheidung zurückgewiesen.

Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenversicherung auf Kostenerstattung für die
medizinische Behandlung ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes in Anspruch. Nach
den in den privaten Krankenversicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen leistet
der Versicherer, „im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden
und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet
darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso 
Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen
Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen…“.

Beim Ehemann der Klägerin war ein nicht operabler Tumor der Bauchspeicheldrüse diagnostiziert
worden, der Anfang 2018 zunächst mit einer Chemotherapie behandelt worden war. Auch
nach dieser Behandlung wurde der Tumor als nicht operabel eingestuft. Es erfolgte
eine Behandlung im Rahmen einer kombinierten Immuntherapie mit dendritischen Zellen.
Die Beklagte lehnte ihre Erstattungspflicht hierfür ab, übernahm aber freiwillig
die Hälfte der Kosten. Das Landgericht hatte die Beklagte auch zur Zahlung der nicht
übernommenen Kosten verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Behandlung
mit dendritischen Zellen habe die Symptome der Krebserkrankung lindern und den Gesundheitszustand
stabilisieren sowie einer Verschlimmerung entgegenwirken sollen. Die spezifische
Wirkweise der dendritischen Zellen sei auf die Zerstörung von Tumorzellen ausgerichtet,
wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe.

Diese Heilbehandlung sei auch medizinisch notwendig gewesen. „Bei einer lebenszerstörenden,
unheilbaren Krankheit kann nicht mehr darauf abgestellt werden, ob sich die gewünschte
Behandlung zur Erreichung des vorgegebenen Behandlungszieles tatsächlich eignet“,
stellte der Senat insoweit heraus. Die objektive Vertretbarkeit der Behandlung sei
vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt
ihrer Vornahme wahrscheinlich auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung
oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinwirke. Ausreichend sei ein nach medizinischen
Erkenntnissen nachvollziehbarer Ansatz, der die prognostizierte Wirkweise auf das
angestrebte Behandlungsziel erklären könne. Eine hinreichende wissenschaftliche 
Evidenz für die Effektivität sei nicht erforderlich. Der Sachverständige habe hier
einen solchen nachvollziehbaren Ansatz bestätigt, der – jedenfalls bei bestimmten
Krebsarten – mittlerweile auch Erfolge zeige.

Da hier eine schulmedizinische Erstlinientherapie versucht worden sei, die keinen
Behandlungserfolg erbracht habe, habe unmittelbar auf den „neuartige(n) wissenschaftlich
fundierte(n) Ansatz der Alternativtherapie zurückgegriffen“ werden dürfen. Es sei
nicht zunächst noch der prognostisch zweifelhafte Erfolg einer Zweitlinientherapie
abzuwarten. Die in den Versicherungsbedingungen aufgegriffene Formulierung, ob ein
bestimmtes schulmedizinisches Arzneimittel „zur Verfügung“ stehe, dürfe der Versicherungsnehmer
vielmehr so auffassen, dass er sich nicht auf nahezu aussichtslose schulmedizinische
Methoden verweisen lassen müsse. Bei einer schnell fortschreitenden und lebenszerstörenden
Erkrankung müsse auch auf neuartige Behandlungsformen zugegriffen werden können,
sofern sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Therapie eine gegenüber
einem schulmedizinischen Ansatz potenziell bessere Eignung aus einem fundierten 
wissenschaftlichen Ansatz ergebe, selbst wenn dieser im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung in Bezug auf die spezifische Krebsart nicht mehr verfolgt werde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann
die Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/private-krankenversicherung-muss-bei-inoperablem-tumor-nach-gescheiterter-chemotherapie-kosten-einer-alternativtherapie-mit-dendritischen-zellen-tragen-81762)
