# Profifußballer – pandemiebedingter Saisonabbruch – keine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund einer einsatzabhängigen Verlängerungsklausel

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- Veröffentlicht: 2023-05-23T14:18:13+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil 7 AZR 169/22 vom 24.05.2023

In Arbeitsverträgen mit Profifußballern sind Vertragsklauseln geläufig, nach denen
sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit 
verlängert, wenn der Vertragsspieler auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl von Spieleinsätzen
kommt. Eine solche einsatzabhängige Verlängerungsklausel ist nicht dahin ergänzend
auszulegen oder anzupassen, dass im Hinblick auf das pandemiebedingte vorzeitige
Ende der Spielzeit 2019/2020 in der Fußball-Regionalliga Südwest der Vertrag sich
bei weniger als den festgelegten Einsätzen verlängert.

Der Kläger schloss im August 2019 einen für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30.
Juni 2020 befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler mit 
der Beklagten für deren in der Regionalliga Südwest spielende 1. Mannschaft. Nach
einer Regelung im Vertrag verlängert sich dieser um eine weitere Spielzeit, wenn
der Kläger auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen
kommt. Bis zum 15. Februar 2020 absolvierte der Kläger zwölf Einsätze. Danach wurde
er aufgrund einer aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des neu berufenen
Trainerteams nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 fand pandemiebedingt kein
Spielbetrieb mehr statt. Am 26. Mai 2020 wurde die ursprünglich mit 34 Spieltagen
geplante Saison vorzeitig beendet.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Vertrag habe sich um eine 
Spielzeit – also bis zum 30. Juni 2021 – verlängert. Die vereinbarte Bedingung hierfür
sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze
eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit
vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste–
also verringerte – Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor 
dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Parteien haben die
Vertragsverlängerung an eine – vom Kläger nicht erreichte – absolute Mindesteinsatzzahl
gebunden. Diese ist im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch
weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu korrigieren
noch hat der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung
aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB). Für die Entscheidung
des Senats kam es nicht darauf an, ob die einsatzgebundene Verlängerungsklausel 
wirksam ist.

_Quelle: Bundesarbeitsgericht_
