# Prozesskostenhilfe im Streit um Rückzahlung einer Anzahlung nach Vertragsanfechtung

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- Veröffentlicht: 2023-06-15T07:49:37+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.06.2023 zum Beschluss 4 W 13/23 vom 06.06.2023

**Existenzgründerin muss Urheberrechtslage vor Auftragserteilung für Kissenbezüge
mit Bildern der „Boyband“ BTS selbst klären**

Es gehört zum Allgemeinwissen der breiten Bevölkerung, dass man nicht einfach ohne
jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet – hier von der bereits
intensiv kommerziell verwerteten „Boyband“ BTS mit 41 Mio. Fans – herunterladen 
und dann selbst kommerziell verwerten darf. Zwischen den Parteien eines Vertrags
über das Bedrucken von Kissenbezügen mit Mitgliedern dieser Band besteht damit kein
Wissensgefälle. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit am 14.06.2023 veröffentlichten
Beschluss die von der auftraggebenden Existenzgründerin erklärte Anfechtung für 
unbegründet erklärt. Da die Beschwerdegegnerin zu den nach Kündigung ersparten Aufwendungen
aber nicht hinreichend vorgetragen hatte, wurde der Beschwerdeführerin teilweise
Prozesskostenhilfe gewährt.

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Sie wollte sich mit dem
Vertrieb bedruckter großer Kissenbezüge eine berufliche Existenz aufbauen. Motive
sollten lebensgroße Bilder der Mitglieder der südkoreanischen „Boyband“ BTS sein,
die die Kunden über Pappaufsteller streifen können.

Die Beschwerdeführerin beauftragte für knapp 20.000 Euro das auf das Bedrucken von
Textilien spezialisierte Unternehmen der Beschwerdegegnerin. Ob diese bereits frühzeitig
darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin über die Urheberrechte an den von ihr
verwendeten Bildern verfügen müsse, ist streitig. Nach Zahlung von gut 11.000 Euro
verwies die Beschwerdegegnerin jedenfalls darauf, dass die Beschwerdeführerin eine
fehlende Urheberrechtsverletzung sicherstellen müsse. Daraufhin kündigte die Beschwerdeführerin
den Vertrag.

Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr nach Anfechtung des Vertrags Prozesskostenhilfe
für eine auf Rückzahlung der Anzahlung gerichtete Klage. Sie fühlt sich durch die
Beschwerdegegnerin getäuscht. Diese habe sie nicht über die Urheberrechtsproblematik
aufgeklärt. Das Landgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde
sprach das OLG teilweise Prozesskostenhilfe zu.

Zutreffend habe das Landgericht allerdings eine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin
und eine Täuschung abgelehnt, begründete das OLG die Entscheidung. Es habe kein 
Wissensgefälle zwischen den Parteien vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe als
Existenzgründerin als Unternehmerin gehandelt. Als Rechtsanwaltsfachangestellte 
habe sie zudem „jedenfalls ein gewisses Grundverständnis für die Rechtsordnung“ 
gehabt, betonte das OLG.

Der Klage könne jedoch nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden, sodass teilweise
Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Die Beschwerdeführerin habe den Vertrag zumindest
kündigen dürfen. Für die Höhe ihres Rückzahlungsanspruchs sei dann u. a. die Höhe
der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen der Beschwerdegegnerin relevant. 
Hierzu müsse die Beschwerdegegnerin konkret vortragen. Das fehle bislang. Soweit
sie behaupte, überhaupt keine Aufwendungen erspart zu haben, sei dies „ungereimt“.
Sie erspare zumindest Konfektion und Druck.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt_
