# Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr

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- Veröffentlicht: 2023-02-05T13:31:33+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 06.02.2023 zum Beschluss 1 OLG 2 Ss 34/22 
vom 28.11.2022

Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig
lediglich unachtsam und nicht rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in 
Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt.

Der Angeklagte verbrachte einen siebenwöchigen Urlaub in Thailand. Noch am Tag seiner
Rückkehr fuhr er mit seinem Pkw von Winnweiler nach Ramstein. Dabei befuhr er die
Landstraße auf der linken Spur. Nach zwei bis drei Minuten Fahrtzeit kollidierte
er in einem Kurvenbereich frontal mit einem auf derselben Fahrspur entgegenkommenden
Pkw. Der Angeklagte hatte sich weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt darüber
Gedanken gemacht, dass in Deutschland – anders als in Thailand – Rechtsverkehr herrscht.
Die Unfallgegnerin und ihr Beifahrer wurden bei dem Unfall verletzt.

Das Amtsgericht Rockenhausen hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu
einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und 
die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren acht Monaten keine
neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Landgericht Kaiserslautern hat diese Entscheidung
bestätigt.

Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat das Pfälzische Oberlandesgericht
das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung
in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, nicht jedoch der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung.
Wegen der deshalb auszusprechenden Rechtsfolgen muss sich das Landgericht erneut
mit dem Fall befassen. Zur Begründung hat der Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts
ausgeführt:

Eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung setze ein rücksichtsloses Handeln voraus,
was im Falle des Angeklagten nicht angenommen werden könne. Rücksichtslos handele
ein Fahrer, der sich konkret seiner Pflicht bewusst sei, sich aber dennoch nicht
an sie halte. Rücksichtslos handele auch, wem es egal sei, ob er sich an seine Pflichten
als Teilnehmer im Straßenverkehr halte und einfach, ohne an die Folgen zu denken,
drauflosfahre. Es müsse sich um ein überdurchschnittliches Fehlverhalten handeln,
das von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sei. Gelegentliche Unaufmerksamkeit
oder reine Gedankenlosigkeit würden hierfür nicht genügen. Der Angeklagte habe sich
hier zwar über das Rechtsfahrgebot hinweggesetzt. Dabei habe er aber nicht bewusst
oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern gehandelt,
sondern lediglich aus Unachtsamkeit, nachdem er sich sieben Wochen in einem Land
aufgehalten habe, in dem Linksverkehr herrsche.

_Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken_
