# Rücktritt von Kreuzfahrt wegen Corona-Pandemie

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- Veröffentlicht: 2023-03-30T12:30:21+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Mitteilung vom 31.03.2023 zum Urteil 3 O 140/22 vom 01.02.2023 (nrkr)

Kann ein Reisender von einer während der Corona-Pandemie gebuchten Kreuzfahrt kostenfrei
zurücktreten, wenn zum tatsächlichen Reisezeitpunkt ein gebuchter Landausflug aufgrund
coronabedingter Einschränkungen durch den Reiseveranstalter storniert und das Reiseland
vom Auswärtigem Amt als Hochrisikogebiet eingestuft wird? Diese Frage hatte die 
3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden (Urteil vom 01.02.2023, Az.
3 O 140/22 (nicht rechtskräftig)).

## Sachverhalt

Der Kläger buchte am 29.04.2021 für seine Frau und sich bei der Beklagten eine zweiwöchige
Kreuzfahrt entlang der norwegischen Postschiffroute zum Reisepreis von 7.234 Euro.
Die Kreuzfahrt sollte im Januar 2022 stattfinden.

Am 10.12.2021 informierte die Beklagte den Kläger, dass der gebuchte Landausflug
zum Konzert in der Eismeerkathedrale in Tromsø wegen coronabedingter Einschränkungen
storniert werden müsse. Nachdem das Auswärtige Amt aufgrund der Omikron-Variante
des Coronavirus Norwegen als Hochrisikogebiet einstufte, trat der Kläger am 28.12.2021
von der Reise zurück und verlangte die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises.

Die Beklagte erstattete 10 % des Reisepreises zzgl. der der vereinnahmten Gebühren
für den Landausflug in Höhe von insgesamt 901,60 Euro.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Corona-Pandemie am Reiseort außergewöhnliche
Umstände im Sinne des § 653h Abs. 3 BGB darstellen würden, sodass die Beklagte nicht
berechtigt sei, die vereinbarten Stornokosten in Höhe von 90 % des Reisepreises 
zu verlangen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung der einbehaltenen Stornogebühren
in Höhe von 6.332,40 Euro.

## Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger konnte vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht kostenfrei von der
gebuchten Reise zurücktreten, weil die Beklagte einen Anspruch auf die vereinbarten
Stornokosten in Höhe von 90 % des Reisepreises hatte.

Vorliegend könne der Kläger sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 651h Abs.
3 BGB berufen. Zwar stelle die Corona-Pandemie grundsätzlich einen außergewöhnlichen
Umstand dar, der nach der Rechtsprechung des BGH zum entschädigungslosen Rücktritt
berechtige. Voraussetzung dieser Rechtsprechung sei jedoch, dass die Reise vor dem
Ausrufen der Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11.03.2020 
gebucht wurde.

Dagegen können nach Auffassung der Kammer für gebuchte Reisen nach diesem Zeitpunkt
Folgen der Corona-Pandemie nicht mehr ohne weiteres als unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände angesehen werden, die grundsätzlich einen entschädigungslosen Rücktritt
von der Reise ermöglichen. Im Rahmen einer durchgeführten Abwägung ist die Kammer
zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Buchung der Reise bewusst
gewesen sei, dass bei der beabsichtigten Reise weiterhin mit Beeinträchtigungen 
sowie wechselnden Maßnahmen zur Eindämmung des wellenförmigen Pandemieverlaufs zu
rechnen sei, wobei konkrete Einzelmaßnahmen der Behörden nicht vorhersehbar sein
mussten. Insoweit hätte der Kläger bereits bei Buchung der Reise aufgrund des bisherigen
Pandemieverlaufs damit rechnen müssen, dass die beabsichtigte Reise weiterhin durch
coronabedingte Einschränkungen und Risiken beeinflusst wird.

Wenn sich der Kläger bei der Buchung also dennoch für eine Reise entscheidet, bei
der pandemiebedingte Beeinträchtigungen als naheliegendes Risiko ernsthaft in Betracht
gezogen werden mussten, ist dies nicht mehr außergewöhnlich, sodass er sich nicht
auf die Ausnahmevorschrift des § 651h Abs. 3 BGB berufen kann.

## Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

**§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn**

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt 
der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene 
Entschädigung verlangen.
 […] (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter
keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer
Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich 
beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses 
Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf
beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle 
zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. […]

_Quelle: Landgericht Koblenz_
