# Rat erzielt Einigung zu ermäßigten MwSt-Sätzen

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- Veröffentlicht: 2021-12-17T10:25:50+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.12.2021

Der Rat der EU-Finanzminister (ECOFIN) hat sich am 07.12.2021 auf eine [Änderung der MwSt-Richtlinie (2006/112/EG) in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze geeinigt](https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14754-2021-INIT/de/pdf).
Nachdem sich das EU-Parlament dazu positioniert hat (voraussichtlich März 2022 und
woran der Rat nicht gebunden ist), wird der Rat die Richtlinie formell annehmen.

Ziel der Richtlinie ist es, den EU-Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung
der ermäßigten MwSt-Sätze und Nullsätze einzuräumen und das Verzeichnisses der Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen, für die ermäßigte Sätze angewandt werden 
können (Anhang III), zu aktualisieren. Des Weiteren werden die MwSt-Regelungen an
die Prioritäten der EU angepasst, um den ökologischen und digitalen Wandel zu fördern.

Um die Besteuerung im Mitgliedstaat des Verbrauchs sicherzustellen, wurden die Bestimmungen
der Richtlinie im Hinblick auf den Ort der Dienstleistung angepasst.

Die EU-Mitgliedstaaten haben zukünftig die Möglichkeit, zwei ermäßigte Steuersätze
von mindestens 5 % auf Gegenstände und Dienstleistungen (auf bis zu 24 Nummern) 
in Anhang III anzuwenden. Zudem können sie einen ermäßigten Satz von unter 5 % und
eine Befreiung („Null-Satz“) auf max. sieben Kategorien in Anhang III anwenden, 
die als zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendig eingestuft werden, wie z .B. 
Nahrungs- oder Arzneimittel.

Um die MwSt-Sätze mit den EU-Prioritäten in Einklang zu bringen, wurde das Verzeichnis
der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erweitert um, u. a.:

 * digitale Dienstleistungen, wie z. B. Internetzugang und Live-Streaming von Kultur-
   und Sportveranstaltungen;
 * Gegenstände, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen;
 * bestimmte Gegenstände, die zu einer klimaneutralen und ökologischen Wirtschaft
   beitragen, wie z. B. Fahrräder, ökologische Heizsysteme und Solarpaneele, die
   in Privathaushalten und öffentlichen Gebäuden installiert werden;
 * Steuerliche Begünstigungen auf umweltschädliche Lieferungen, wie z. B. fossile
   Brennstoffe, müssen bis 01.01.2030 und auf chemische Schädlingsbekämpfungsmittel
   und chemische Düngemittel bis 01.01.2032 abgeschafft werden.

Außerdem wurde eine Gleichbehandlungsklausel vereinbart, sodass bestehende Ausnahmeregelungen,
die nur für bestimmte Mitgliedstaaten gelten, nun auch von allen anderen Mitgliedstaaten
angewandt werden können. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Green Deal in Einklang
stehen und generell Gemeinwohlzielen dienen.

Des Weiteren wurde eine neue Regelung aufgenommen, damit die EU-Mitgliedstaaten 
rasch auf mögliche Krisen (z.B. Pandemien, humanitäre Krisen oder Naturkatastrophen)
reagieren können.

Die EU-Kommission soll dem Rat bis zum 31.12.2028 und danach alle fünf Jahre einen
Bericht über den Anwendungsbereich des Anhangs III vorlegen und ggf. Änderungen 
vorschlagen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie bis 31.12.2024 in 
nationales Recht umsetzen (Anwendung ab 01.01.2025).

_Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/rat-erzielt-einigung-zu-ermaessigten-mwst-saetzen-70560)
