# Rat legt Position zur Lohntransparenz fest

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- Veröffentlicht: 2021-12-20T15:03:37+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.12.2021

Der Rat der EU-Arbeits- und Sozialminister hat am 06.12.2021 seine [Position](https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14317-2021-INIT/de/pdf)
zum Vorschlag zur Lohntransparenz in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt.
Sobald sich das EU-Parlament dazu positioniert hat (voraussichtlich im Frühjahr),
werden beide Institutionen in sog. informelle Verhandlungen eintreten, um einen 
Kompromiss zu dem Dossier zu finden.

Ziel der Richtlinie ist es,

 * Mindestanforderungen festzulegen, mit denen die Anwendung des Grundsatzes des
   gleichen Entgelts für Männer und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit
   gestärkt werden soll;
 * Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch Stärkung der Transparenz von Vergütungssystemen
   zu beseitigen;
 * Durchsetzung der Rechte und Pflichten im Hinblick auf Lohngleichheit zu fördern.

Der Rat schlägt u. a. folgende Änderungen am Kommissionsvorschlag vor:

 * Im Hinblick auf den Anwendungsbereich wird klargestellt, dass die Richtlinie 
   auch für Stellenbewerber gilt.
 * Für Kleinst- und kleine Unternehmen werden Ausnahmen vorgeschlagen, um sie nicht
   mit übermäßigem Verwaltungsaufwand zu belasten. So können die EU-Mitgliedstaaten
   sie z. B. bei der Pflicht zur Entgeltentwicklung ausnehmen (Art. 6 Abs. 2). Im
   Hinblick auf das Auskunftsrecht informieren kleinste und kleine Arbeitgeber ihre
   Arbeitnehmer alle zwei Jahre über ihr Recht, Auskünfte über ihr individuelles
   Einkommen und Durchschnittseinkommen zu verlangen.
 * Um die Anwendung des Konzepts der gleichwertigen Arbeit zu erleichtern, werden
   vier objektive, geschlechtsneutrale Kriterien für die Beurteilung vorgeschlagen:
   Qualifikationen, Belastung, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Es können ggf.
   zusätzliche Kriterien, die für den konkreten Arbeitsplatz/Position relevant sind,
   berücksichtigt werden. Sie sind außerdem auf objektive und geschlechtsneutrale
   Weise anzuwenden.
 * Im Hinblick auf die Lohnberichterstattung wird vorgesehen, dass Arbeitgeber mit
   mindestens 250 Arbeitnehmern jährlich auf angemessene und transparente Weise 
   über das Entgelt Bericht erstatten.
 * Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sollte mindestens 
   drei Jahre betragen, wobei die EU-Mitgliedstaaten auch eine höhere Frist festlegen
   können.

Nach Verabschiedung der Richtlinie sollen die EU-Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit
haben, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

_Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rat-legt-position-zur-lohntransparenz-fest-70791)
