# Rat stimmt öffentlicher länderspezifischer Berichterstattung zu

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- Veröffentlicht: 2021-10-01T11:03:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.10.2021

Die [Richtlinie zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung](https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9722-2021-INIT/de/pdf)
ist quasi verabschiedet. Die EU-Wettbewerbsminister haben am 28.09.2021 dem zuvor
mit dem EU-Parlament ausgehandelten Kompromiss formal zugestimmt. Nach der formalen
Annahme des Rechtsaktes durch das EU-Parlament (voraussichtlich im November), wird
er im EU-Amtsblatt veröffentlicht und muss innerhalb von 18 Monaten von den EU-Mitgliedstaaten
in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie wird die Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU abändern und zielt
auf die Erhöhung der Transparenz von Unternehmen sowie auf eine verbesserte öffentliche
Kontrolle ab.

Zukünftig sind multinationale Unternehmen und unverbundene Unternehmen (Sitz innerhalb
oder außerhalb der EU) verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen,
wenn die konsolidierten Umsatzerlöse in den beiden letzten aufeinanderfolgenden 
Geschäftsjahren einen Betrag von 750 Mio. Euro überschritten haben. Der Ertragsteuerinformationsbericht
ist vom obersten Mutterunternehmen über das spätere dieser beiden letzten aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen. Im Falle von
Gruppen, die in der EU ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen
tätig sind, werden die mittleren und großen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen
verpflichtet den Bericht des obersten Mutterunternehmens offenzulegen und zugänglich
zu machen.

Eine Ausnahme von der Berichtspflicht besteht, wenn die Umsatzerlöse die festgelegte
Schwelle (750 Mio. Euro) über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
unterschreiten. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten, unverbundene Unternehmen
und oberste Mutterunternehmen (und deren verbundene Unternehmen) von der Offenlegungspflicht
befreien, wenn sie nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaats
eine feste Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit
haben. Um eine doppelte Berichterstattung für den Bankensektor zu vermeiden (Berichterstattungspflicht
ist bereits durch die Richtlinie 2013/36/EU geregelt), ist er von den Bestimmungen
der Richtlinie ausgenommen.

Um die Transparenz und Verantwortung von Unternehmen z. B. gegenüber Anlegern und
der breiten Öffentlichkeit zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu
gewährleisten, tragen die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane
eines in der EU niedergelassenen obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen 
Unternehmens gemeinsam Verantwortung für die Erfüllung der Berichtspflichten.

## Inhalt des Ertragsteuerberichts

Es ist vorgesehen, dass die in Artikel 48c aufgeführten Angaben (z. B. Zahl der 
Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten, Erträge oder Betrag des Gewinns oder Verlusts
vor Ertragsteuern) aufgeschlüsselt nach jedem Mitgliedstaat und jedem Steuerhoheitsgebiet,
das auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (Anlage
I und II) steht, zu machen sind. Angaben für andere Steuerhoheitsgebiete sind auf
aggregierter Basis auszuweisen.

Um Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten, können die Mitgliedstaaten vorsehen,
dass die Angaben auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der
Richtlinie 2011/16/EU genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden. Sie sind
unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer 
Formate zu machen. Die EU-Kommission wird dazu Durchführungsrechtsakte festlegen.

Die Richtlinie enthält eine Schutzklausel, die vorsieht, dass Unternehmen die Offenlegung
zeitweise aufschieben können, um ihre Marktstellung nicht zu beeinträchtigen. Dieser
Aufschub muss im Ertragsteuerinformationsbericht eindeutig angegeben und begründet
werden. Die von den Unternehmen nicht aufgenommenen Angaben müssen spätestens fünf
Jahre danach in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offengelegt werden.
Angaben über Steuerhoheitsgebiete, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen
des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für 
Steuerzwecke aufgeführt sind, dürfen nie ausgespart werden.

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag
des betreffenden Geschäftsjahres offenzulegen. Zudem ist er spätestens 12 Monate
nach dem Bilanzstichtag kostenlos auf der Webseite des Unternehmens zugänglich zu
machen.

## Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft muss im Bestätigungsvermerk angeben,
ob ein Unternehmen verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen,
und, falls ja, ob dieser Bericht offengelegt wurde.

## Überprüfungsklausel

Die EU-Kommission legt bis spätestens fünfeinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie
einen Bericht über die Einhaltung und Auswirkungen der in der Richtlinie festgelegten
Berichtspflichten vor. Dabei sollte sie insb. unter Berücksichtigung der Entwicklungen
auf OECD-Ebene und der Ergebnisse entsprechender europäischer Initiativen die Möglichkeit
der Einführung einer Pflicht zur Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen
für große Unternehmen sowie eine Erweiterung des Berichtsinhalts prüfen. Zudem soll
sie neben einer Bewertung der Schutzklausel auch prüfen, ob eine vollständige Aufschlüsselung
der Informationen die Wirksamkeit dieser Richtlinie steigern würde

_Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/rat-stimmt-oeffentlicher-laenderspezifischer-berichterstattung-zu-63981)
