# Ratsmitglieder haben Anspruch auf Auskunft über Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen

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- Veröffentlicht: 2020-12-29T05:58:37+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 28.12.2020 zum Urteil 3 K 757/20 vom 14.12.2020

Ein Ratsmitglied kann die Mitteilung der Höhe der Gesamtvergütung von Geschäftsführern
stadteigener Unternehmen verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Das Ratsmitglied hatte die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach um Auskunft
zu den Vergütungen der Geschäftsführer von Gesellschaften gebeten, an denen die 
Stadt mehrheitlich beteiligt ist. Da die Anfrage unbeantwortet blieb, suchte der
Kläger um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach. Im Verfahren trug die Oberbürgermeisterin
vor, sie habe Zweifel, ob der Fragenkomplex in der Anfrage des Klägers der kommunalrechtlichen
Befassungskompetenz des Stadtrats unterliege. Der Kläger habe nicht dargetan, was
er mit seiner Anfrage bezwecke. Zudem stehe der Beantwortung der Frage der Schutz
der betroffenen Geschäftsführer entgegen. Da der Kläger bereits in der Vergangenheit
seine Verschwiegenheitspflicht verletzt habe, bestehe bei Beantwortung der Frage
die Gefahr einer gesellschaftsfremden bzw. gesellschaftsschädigenden Verwendung 
der Informationen durch den Kläger. Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und 
gab der Klage im Wesentlichen statt.

Grundsätzlich hätten Ratsmitglieder, so die Koblenzer Richter, einen Anspruch auf
Beantwortung von Fragen, soweit diese eine Angelegenheit der Gemeinde beträfen und
der Komplex den Kompetenzbereich des Gemeinderats umfasse. Dies sei hier bei den
Fragen zur Höhe der Gesamtvergütung der Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen
der Fall. Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Gesellschaften, 
ihrer Geschäftsführer sowie der privaten Gesellschafter stünden der Beantwortung
der Anfrage nicht entgegen. Bei einer Abwägung der Interessen sei zu berücksichtigten,
dass dem Stadtrat nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich Informationen
über die Höhe der Gesamtvergütungen der Geschäftsführer kommunaler Unternehmen zur
Verfügung zu stellen und die entsprechenden Informationen ausschließlich den Ratsmitgliedern
zugänglich zu machen seien. Ob der Kläger in der Vergangenheit gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung
verstoße habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn Verstößen hiergegen 
sei mit den dafür gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmitteln, insbesondere mit der
Verhängung eines Ordnungsgeldes, zu begegnen.

Soweit der Kläger darüber hinaus konkretere Angaben zu der Zusammensetzung der Gehälter
und zur Höhe der Vergütung jedes einzelnen Geschäftsführungsmitglieds begehre, sei
die Klage hingegen unbegründet. Ein solcher Anspruch bestehe nach den gesetzlichen
Vorschriften nicht. Zudem habe der Kläger weder dargelegt noch sei ersichtlich, 
dass er diese Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Ratsmitglied benötige.

Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ratsmitglieder-haben-anspruch-auf-auskunft-ueber-gesamtverguetung-von-geschaeftsfuehrern-stadteigener-unternehmen-42750?pk_campaign=feed&pk_kwd=ratsmitglieder-haben-anspruch-auf-auskunft-ueber-gesamtverguetung-von-geschaeftsfuehrern-stadteigener-unternehmen)
