# Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

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- Veröffentlicht: 2022-12-08T12:54:18+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil C-460/20 vom 08.12.2022

**Der Betreiber einer Suchmaschine muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen
Informationen auslisten, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich
unrichtig sind.**

_Allerdings ist es nicht erforderlich, dass sich dieser Nachweis aus einer gerichtlichen
Entscheidung ergibt, die gegen den Herausgeber der Website erwirkt wurde._

Zwei Geschäftsführer einer Gruppe von Investmentgesellschaften forderten Google 
auf, aus den Ergebnissen einer anhand ihrer Namen durchgeführten Suche die Links
zu bestimmten Artikeln auszulisten, die das Anlagemodell dieser Gruppe kritisch 
darstellten. Sie machen geltend, dass diese Artikel unrichtige Behauptungen enthielten.

Ferner forderten sie Google auf, dass Fotos von ihnen, die in Gestalt von Vorschaubildern(„
thumbnails“) angezeigt werden, in der Übersicht der Ergebnisse einer anhand ihrer
Namen durchgeführten Bildersuche gelöscht werden. In dieser Übersicht wurden nur
die Vorschaubilder als solche angezeigt, ohne die Elemente des Kontexts der Veröffentlichung
der Fotos auf der verlinkten Internetseite wiederzugeben. Anders ausgedrückt, wurde
bei der Anzeige des Vorschaubildes der ursprüngliche Kontext der Veröffentlichung
der Bilder nicht benannt und war auch im Übrigen nicht erkennbar.

Google lehnte es ab, diesen Aufforderungen Folge zu leisten, und zwar unter Hinweis
auf den beruflichen Kontext dieser Artikel und Fotos sowie unter Berufung darauf,
nicht gewusst zu haben, ob die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig
seien.

Der mit diesem Rechtsstreit befasste deutsche Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof
darum ersucht, die Datenschutz-Grundverordnung, die u. a. das Recht auf Löschung(„
Recht auf Vergessenwerden“) regelt, und die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unter Berücksichtigung
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen.

In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass das Recht auf Schutz personenbezogener
Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche
Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere
Grundrechte abgewogen werden muss. So sieht die Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich
vor, dass das Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a.
für die Ausübung des Rechts auf freie Information erforderlich ist.

Die Rechte der betroffenen Person auf Schutz der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener
Daten überwiegen im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer,
die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben. Der
Ausgleich kann aber von den relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere
von der Art dieser Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen
Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information, das u.
a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Allerdings kann das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information dann nicht 
berücksichtigt werden, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender
Teil der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig ist.

Was zum einen die Verpflichtungen der Person, die wegen eines unrichtigen Inhalts
die Auslistung begehrt, anbelangt, betont der Gerichtshof, dass dieser Person der
Nachweis obliegt, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest
ein für diese Informationen nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich
unrichtig ist. Damit dieser Person jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt wird,
die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeinträchtigen könnte,
hat sie lediglich die Beweise beizubringen, die von ihr vernünftigerweise verlangt
werden können. Insoweit kann diese Person grundsätzlich nicht dazu verpflichtet 
werden, bereits im vorgerichtlichen Stadium eine – auch in Form einer im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene – gerichtliche Entscheidung vorzulegen,
die gegen den Herausgeber der betreffenden Website erwirkt wurde.

Was zum anderen die Verpflichtungen und den Verantwortungsbereich des Betreibers
der Suchmaschine anbelangt, führt der Gerichtshof aus, dass sich dieser Betreiber
infolge eines Auslistungsbegehrens auf alle betroffenen Rechte und Interessen sowie
auf alle Umstände des Einzelfalls zu stützen hat, um zu prüfen, ob ein Inhalt in
der Ergebnisübersicht der über seine Suchmaschine durchgeführten Suche verbleiben
kann. Gleichwohl ist dieser Betreiber nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen,
die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen,
ob dieser Antrag stichhaltig ist.

Folglich ist der Betreiber der Suchmaschine dann, wenn die eine Auslistung begehrende
Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihr Begehren stützen können
und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen offensichtlich
unrichtig sind, verpflichtet, diesem Auslistungsantrag nachzukommen. Dies gilt umso
mehr, wenn diese Person eine gerichtliche Entscheidung vorlegt, die das feststellt.
Dagegen ist bei Nichtvorliegen einer solchen gerichtlichen Entscheidung dieser Betreiber,
wenn sich aus den von der betroffenen Person vorgelegten Nachweisen nicht offensichtlich
ergibt, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig sind,
nicht verpflichtet, einem solchen Auslistungsantrag stattzugeben. Allerdings muss
sich die Person, die in einem solchen Fall die Auslistung begehrt, an die Kontrollstelle
oder das Gericht wenden können, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen
und den Verantwortlichen anweisen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Ferner 
verlangt der Gerichtshof von dem Betreiber der Suchmaschine, dass er die Internetnutzer
über ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren informiert, in dem die Frage geklärt
werden soll, ob in einem Inhalt enthaltene Informationen unrichtig sind, sofern 
dem Betreiber dieses Verfahren zur Kenntnis gebracht worden ist.

In Bezug auf die Anzeige der Fotos in Gestalt von Vorschaubildern („thumbnails“)
betont der Gerichtshof, dass die nach einer namensbezogenen Suche erfolgende Anzeige
von Fotos der betroffenen Person in Gestalt von Vorschaubildern einen besonders 
starken Eingriff in die Rechte dieser Person auf Schutz des Privatlebens und der
personenbezogenen Daten dieser Person darstellen kann.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er in Bezug
auf in Gestalt von Vorschaubildern angezeigte Fotos mit einem Auslistungsantrag 
befasst wird, prüfen muss, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist,
um das Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die
potenziell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos haben. Insoweit stellt der 
Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse einen entscheidenden Gesichtspunkt
dar, der bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte zu berücksichtigen ist.

Der Gerichtshof stellt klar, dass eine unterschiedliche Abwägung der widerstreitenden
Rechte und Interessen vorzunehmen ist: Einerseits dann, wenn es sich um Artikel 
handelt, die mit Fotos versehen sind, die in ihrem ursprünglichen Kontext die in
diesen Artikeln enthaltenen Informationen und die dort zum Ausdruck gebrachten Meinungen
veranschaulichen, und andererseits dann, wenn es sich um Fotos handelt, die in Gestalt
von Vorschaubildern in der Ergebnisübersicht außerhalb des Kontexts angezeigt werden,
in dem sie auf der ursprünglichen Internetseite veröffentlicht worden sind. Im Rahmen
der Abwägung hinsichtlich der in Gestalt von Vorschaubildern angezeigten Fotos kommt
der Gerichtshof zu dem Schluss, dass ihrem Informationswert unabhängig vom Kontext
ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, Rechnung zu
tragen ist. Allerdings ist jedes Textelement zu berücksichtigen, das mit der Anzeige
dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den
Informationswert dieser Fotos geben kann.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/recht-auf-loeschung-recht-auf-vergessenwerden-91269)
