# Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld nach unberechtigtem Vergewaltigungsvorwurf?

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- Veröffentlicht: 2022-01-13T12:07:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Mitteilung vom 22.12.2021 zum Urteil 13 S 25/21 vom 17.11.2021 (rkr)

Kann ein zu Unrecht der Vergewaltigung Beschuldigter die Anwaltskosten von der Anzeigeerstatterin
ersetzt verlangen und erfolgreich Schmerzensgeld fordern? Diese Frage hat die 13.
Zivilkammer des Landgerichts Koblenz als Berufungsgericht zu entscheiden.

## Sachverhalt

Die Beklagte zeigte den Kläger zunächst wegen einer angeblichen Vergewaltigung und
einige Zeit später wegen einer angeblichen Bedrohung an. Der Kläger wehrte sich 
gegen die Vorwürfe und gab an, dass zwischen ihm und der Beklagten ausschließlich
einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Die Behauptungen der Beklagten
seien wahrheitswidrig. Die Polizei ermittelte daraufhin und vernahm zahlreiche Zeugen
zu den Tatvorwürfen. Der Kläger beauftragte einen Verteidiger in beiden Ermittlungsverfahren.
Die Ermittlungsverfahren wurden schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Seine Tätigkeit stellte der Verteidiger dem Kläger mit 1.693,73 Euro in Rechnung.

## Die Entscheidung

Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat dem Kläger in der Berufungsinstanz
sowohl die Verteidigungskosten als auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 Euro 
gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB zugesprochen.

Der Vorwurf einer Vergewaltigung ist fraglos geeignet, den so Beschuldigten verächtlich
zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und stellt daher eine 
üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB dar, so der Vorwurf nicht erweislich wahr 
ist. § 186 StGB bürdet demjenigen, der eine solche Tatsachenbehauptung aufstellt,
den Beweis dafür auf, dass dies auch wahr ist. Diese Wertung des § 186 StGB gilt
auch für den Zivilprozess, in dem es um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
nach § 823 Abs. 2 BGB wegen übler Nachrede geht. Hierdurch unterscheidet sich die
üble Nachrede von der Verleumdung nach § 187 StGB, die den Beweis der Unwahrheit
der Tatsachenbehauptung voraussetzt. Allerdings führt nicht jede Strafanzeige, die
mangels Tatnachweises zu keiner Verurteilung führt, zu einer Strafbarkeit wegen 
übler Nachrede nach § 186 StGB. Hier ist vielmehr der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung
berechtigter Interessen nach § 193 StGB zu berücksichtigen. Solche berechtigten 
Interessen vermochte die Kammer bei den hiesigen Strafanzeigen jedoch nicht festzustellen.
Strafanzeigen unterfallen nämlich zumindest dann nicht dem Schutz des § 193 BGB,
wenn sie leichtfertig aufgestellt werden, was der Fall ist, wenn der Täter bei möglicher
und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass die Grundlagen für seine Behauptungen
unzulänglich oder unzuverlässig sind, oder dass nur auf haltlose Vermutungen hin
die Ehre eines anderen gröblich angetastet wird. Da im vorliegenden Fall nahezu 
alle Umstände dafür sprachen, dass die Beklagte den Kläger bewusst der Wahrheit 
zuwider belastet hatte, ging die Kammer nicht von der Wahrnehmung berechtigter Interessen
aus. So waren hier die Ermittlungsergebnisse nicht einmal geeignet einen Anfangsverdacht,
geschweige denn die viel höhere, für eine Anklageerhebung erforderliche, Verdachtsstufe
des hinreichenden Tatverdachts zu begründen. Die Beklagte hatte nämlich bereits 
die Unrichtigkeit der angeblichen Vergewaltigung vorab gegenüber Dritten in einer
Chat-Nachricht eingeräumt. Vorliegend blieb zudem die Aussage eines Angehörigen 
unstreitig, dass die Beklagte bereits zuvor zahlreiche andere Männer fälschlich 
wegen Vergewaltigung anzeigen wollte.

Daher muss die Beklagte dem Kläger die an den Strafverteidiger gezahlten Rechtsanwaltsgebühren
ersetzen. Zwar wurden die strafrechtlichen Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörde
eingestellt, allerdings war es angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe durchaus
sachgerecht, dass sich der Kläger bereits im Ermittlungsverfahren durch einen Verteidiger
fachkundig beraten gegen die Vorwürfe gewehrt hat. Dies gilt nicht nur für den ganz
erheblichen Vorwurf der Vergewaltigung, sondern auch für den knapp zwei Monate später
erhobenen weiteren Vorwurf der Bedrohung, da ein Zusammenhang zwischen den beiden
Verfahren naheliegend war. Es war aus Sicht des Gerichts angesichts des erheblichen
Vorwurfs auch nichts dagegen einzuwenden, dass der Verteidiger höhere Gebühren als
die Mittelgebühren abgerechnet hat.

Hieran ändert es auch nichts, dass der Verteidiger keinen Antrag auf Bestellung 
als Pflichtverteidiger gestellt hat. Zwar wäre ein Pflichtverteidiger von der Staatskasse
zu bezahlen gewesen, sodass der fehlende Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers
mitkausal für den Schaden des Klägers war, allerdings war das Verhalten der Beklagten
ebenfalls kausal für den Schaden des Klägers. Da im Schadensersatzrecht in besonderem
Maße auch Billigkeitsaspekte zu berücksichtigen sind, um unzumutbare Benachteiligungen
des Geschädigten und auch entsprechende Privilegierungen des Schädigers zu verhindern,
wäre diese staatliche Leistung in Form der Pflichtverteidigergebühren nicht zu ihren
Gunsten zu berücksichtigen, um einen Regress gegen sie als Letztverantwortliche 
zu ermöglichen.

Auch einen Schmerzensgeldanspruch sah die Berufungskammer im Hinblick auf die Verbreitung
der schwerwiegenden Vorwürfe im Freundes- und Bekanntenkreis als gerechtfertigt 
an. Die Höhe des erstinstanzlich ausgeurteilten Schmerzensgelds von 200 Euro wurde
seitens des Klägers im Rahmen der Berufung nicht angegriffen, sodass die Höhe des
Schmerzensgelds für das Berufungsverfahren feststand.

_Quelle: LG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rechtsanwaltskosten-und-schmerzensgeld-nach-unberechtigtem-vergewaltigungsvorwurf-72267)
