# Rechtsmissbrauch bei über 240 Abmahnungen im Jahr

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- Veröffentlicht: 2020-11-13T11:02:07+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.11.2020 zum Urteil 6 U 210/19 vom 12.11.2020

Der Ausspruch von über 240 Abmahnungen in einem Jahr, die sich auf Verstöße ohne
unmittelbaren wirtschaftlichen Bezug zum Abmahnenden beziehen, spricht für ein missbräuchliches
Vorgehen. Dem Abmahnenden stehen deshalb keine Ansprüche auf Erstattung der für 
die Abmahnungen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu, entschied das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main (OLG) mit am 13.11.2020 veröffentlichtem Urteil.

Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige, 2017 gegründete GmbH. Der Beklagte betreibt
ein Reisebüro und bietet seine Reisebürodienstleistungen über eine Webseite an. 
Die Webseite enthielt keinen Hinweis auf und keinen klickbaren Link zur sog. OS-
Plattform (siehe Erläuterung). Die Klägerin mahnte den Beklagten deshalb erfolglos
ab. Ihre Ansprüche auf Unterlassen des gerügten wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie
auf Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten wies das Landgericht ab. Die hiergegen
gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Klage sei bereits unzulässig, urteilte das OLG. Die Rechtsverfolgung sei rechtsmissbräuchlich.
Es sei unzulässig, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen wegen einer unzulässigen
geschäftlichen Handlung geltend zu machen, wenn dies vorwiegend dazu diene, “gegen
den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“ Von einem Missbrauch sei auszugehen, wenn
das „beherrschende Motiv … sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen
und Ziele sind.“ Anhaltspunkt hierfür könne etwa sein, dass die Abmahntätigkeit 
in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des
Abmahnenden stehe. Ein weiteres Indiz liege vor, wenn der Abmahnende an der Verfolgung
des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse
habe.

Hier spreche bereits die hohe Zahl von über 240 Abmahnungen innerhalb eines Jahres,
die sich in fast allen Fällen auf die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform oder 
auf die Verletzung anderer Pflichten von Diensteanbietern bezogen, für ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten. Die Klägerin werde durch diese Verstöße in ihrer wirtschaftlichen Betätigung
nicht unmittelbar berührt. Die Verstöße beträfen vielmehr vorrangig die Rechtsbeziehungen
der abgemahnten Reiseunternehmen zu ihren Kunden, ohne dass der Marktzugang für 
die Klägerin dadurch erschwert würde. Zu berücksichtigen sei auch, „dass die Klägerin–
wenn überhaupt – nur vorübergehend und in sehr speziellen Segmenten des Reisevermittlermarktes
tätig ist,“ betont das OLG. Ihren eigenen Angaben nach befinden sich die meisten
ihrer angeblichen Tätigkeiten im Planungsstadium und dies seit mehreren Jahren.

„Das Verhalten der Klägerin lässt daher nur den Schluss zu, dass es ihr in erster
Linie darum geht, sich im Zusammenwirken mit ihrem Prozessbevollmächtigten durch
die Abmahntätigkeit eine Einnahmequelle zu erschließen“, stellt das OLG abschließend
fest.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

## Erläuterung

Bei der sog. OS-Plattform handelt es sich um eine europäische Streitschlichtungs-
Plattform für Streitschlichtungen im Online-Handel. Eine Verlinkung zu dieser Plattform
ist für alle Online-Händler Pflicht.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rechtsmissbrauch-bei-ueber-240-abmahnungen-im-jahr-36246?pk_campaign=feed&pk_kwd=rechtsmissbrauch-bei-ueber-240-abmahnungen-im-jahr)
