# Rechtsschutz eines Beamten bereits gegen amtsärztliche Untersuchungsanordnung möglich

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- Veröffentlicht: 2020-11-18T10:18:08+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Beschluss 2 B 11161/20.
OVG vom 29.10.2020

Eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines
Beamten kann nicht nur im Rahmen des Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung
inzident gerichtlich überprüft werden, sondern ist auch isoliert angreifbar. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren,
das damit der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht folgte.

Ein Polizeibeamter des Landes Rheinland-Pfalz wurde bei einer nächtlichen Polizeikontrolle
angetroffen, als er mit seinem Wagen im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit unterwegs
war. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 Promille; zudem 
wurden Benzodiazepine in seinem Blut festgestellt. Nach einer Untersuchung durch
den polizeiärztlichen Dienst ordnete das Land gegenüber dem Polizeibeamten eine 
amtsärztliche fachpsychiatrische Untersuchung an. Hiergegen erhob der Beamte Widerspruch
und beantragte beim Verwaltungsgericht Koblenz, ihn von der angeordneten Untersuchung
vorläufig freizustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag als unzulässig
ab, weil die Untersuchungsanordnung nicht isoliert angreifbar sei. Auf die Beschwerde
des Antragstellers hob das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts
auf und gab dem Eilantrag statt.

Der Eilantrag sei zulässig. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts,
der die Vorinstanz gefolgt sei, stehe der Zulässigkeit des Eilantrags gegen die 
amtsärztliche Untersuchungsanordnung nicht die Regelung des § 44a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung(
VwGO) entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nicht isoliert, 
sondern nur mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend
gemacht werden können. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der Untersuchungsanordnung
um eine Verfahrenshandlung handele. Jedenfalls greife vorliegend die Ausnahmeregelung
des Satzes 2 des § 44a VwGO, wonach Verfahrenshandlungen, die vollstreckt werden
können, isoliert angreifbar seien. Bei derartigen Verfahrenshandlungen wäre der 
Ausschluss einer isolierten Anfechtung mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie
nicht in Einklang zu bringen, weil bis zur Sachentscheidung bereits der Eintritt
eines irreparablen Zustandes drohe. Dabei umfasse der Begriff der vollstreckbaren
Verfahrenshandlungen auch solche, die zwar nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar
seien, aber mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden könnten. Es sei in der Rechtsprechung
anerkannt, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten sei, eine streitige Frage in 
ein Straf- oder Bußgeldverfahren hineinzutragen, um sie dort erstmals einer gerichtlichen
Klärung zuzuführen, d. h. die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „auf
der Anklagebank“ erleben zu müssen. Gleiches müsse für das Disziplinarverfahren 
gelten, in dessen Rahmen Sanktionen möglich seien, die in ihrer Wirkung einem Bußgeld
oder einer Strafe nahekommen.

Der Eilantrag habe auch in der Sache Erfolg. Die an den Antragsteller gerichtete
Aufforderung, sich einer fachpsychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, genüge
nicht den rechtlichen Anforderungen, insbesondere nicht dem stets zu beachtenden
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Trunkenheitsfahrt rechtfertige nicht die 
angeordnete Untersuchung. Mangels weiterer Tatsachen für eine Alkoholsucht sei die
Untersuchung nicht erforderlich. Als milderes Mittel könnten z. B. zunächst unangekündigte
Alkoholtests zu Beginn und während des Dienstes durchgeführt werden. Der Konsum 
des Beruhigungsmittels Diazepam könne gleichfalls die angeordnete Untersuchung nicht
rechtfertigen, da das Medikament ärztlich verordnet worden sei.

_Quelle: OVG Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rechtsschutz-eines-beamten-bereits-gegen-amtsaerztliche-untersuchungsanordnung-moeglich-38844)
