# Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel

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- Veröffentlicht: 2021-01-28T07:28:35+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.01.2021 zum Urteil 8 C 3.20 vom 27.01.2021

Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf gemäß § 13 
Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nur wegen einer vorübergehenden
Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. Das hat
das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.01.2021 entschieden.

Die Beigeladene ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Online-Versandhändlers.
Innerhalb des Konzerns ist sie mit der Ausführung der auf dessen Webseite eingehenden
Bestellungen betraut. Auf ihren Antrag hin erteilte der Beklagte ihr eine Bewilligung
zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern am 3. und 4. Adventssonntag 2015,
weil besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens
erforderten. Andernfalls drohe ein Überhang von ungefähr 500.000 unbearbeiteten 
Bestellungen bis Weihnachten. Auf Antrag der Klägerin, einer Gewerkschaft für den
Dienstleistungssektor, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Bewilligung
rechtswidrig gewesen ist. Die Berufung dagegen blieb ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen
zurückgewiesen. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b ArbZG kann die zuständige Behörde
an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen,
wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies
erfordern. Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine
außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen
sein. Auf solche innerbetrieblichen Umstände war aber der Bedarf für die beantragte
Sonntagsarbeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückzuführen.
Ursächlich war nicht schon der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang. Die Lieferengpässe
wurden vielmehr maßgeblich durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte
Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt. Deshalb war nicht 
zu entscheiden, ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation
darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann.

_Quelle: BVerwG_

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