# Rechtswidrigkeit eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO

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- Veröffentlicht: 2023-04-02T08:52:20+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2023 zum Urteil 4 K 111/20 vom 25.11.2022(
rkr)

**Zum Wiederaufleben einer Forderung wegen Rückgewähr des Erlangten durch den Empfänger
einer anfechtbaren Leistung – Absicherung einer Steuerforderung durch ein Arrestpfandrecht–
Fehlen einer anfechtbaren Rechtshandlung bei Freigabeerklärung von untergeordneter
Bedeutung**

Schließt die Finanzbehörde einen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter über die Rückgewähr
des aus einer angefochtenen Rechtshandlung des Steuerschuldners Erlangten, tritt
ohne die Mitwirkung des Steuerschuldners keine Bindungswirkung zu seinen Lasten 
ein. Die zwischenzeitlich getilgte Steuerforderung des Finanzamts lebt infolge der
Rückgewähr an den Insolvenzverwalter nur dann gemäß § 144 Abs. 1 Insolvenzordnung
wieder auf, wenn die Anfechtung des Insolvenzverwalters begründet war. Die Anfechtungsvoraussetzungen
sind im finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides
gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung vollumfänglich zu überprüfen.

Sind die Steueransprüche durch ein im Steuerstrafverfahren gemäß den §§ 111b, 111d,
111f Abs. 1 Strafprozessordnung in Verbindung mit den §§ 928, 930 Zivilprozessordnung
erwirktes staatliches Arrestpfandrecht abgesichert, begründet die spätere Freigabeerklärung
des Steuerschuldners am gemäß § 930 Abs. 2 Zivilprozessordnung hinterlegten Pfand
keine anfechtbare Rechtshandlung gemäß § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung, sofern das
Arrestpfandrecht selbst insolvenzrechtlich unanfechtbar entstanden ist. Leistet 
der Steuerschuldner auf die vollziehbar festgesetzte Steuerforderung durch Freigabe
aus der Hinterlegung, tritt die Freigabeerklärung hinter der rechtmäßigen, durch
ein Pfandrecht abgesicherten Einziehung der titulierten Steueransprüche zurück.

Die bloße Behauptung von Dritteigentum am Pfandgegenstand lässt das Arrestpfandrecht
nicht entfallen. Zugunsten des Pfandgläubigers streitet die Eigentumsvermutung gemäß§
1006 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Unabhängig davon entfaltet das Arrestpfandrecht
bis zu seiner erfolgreichen Anfechtung durch den Schuldner und/oder eine drittberechtigte
Person volle Wirksamkeit.

In dem Urteilsfall, den der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
am 25. November 2022 entschieden hat, stand eine Gemengelage zwischen Strafprozessrecht(
Vermögensabschöpfung), Insolvenzrecht und Steuerverfahrensrecht zur Beurteilung.
Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens wegen hinterzogener Gastronomieumsätze arrestierte
die Steuerfahndung aufgrund gerichtlicher Anordnung das in einem Schließfach des
Steuerpflichtigen vorgefundene Bargeld nach den §§ 111b ff. Strafprozessordnung.
Nach abschließender Steuerfestsetzung einigten sich die Beteiligten auf eine Verrechnung
des im Zuge seiner Arrestierung hinterlegten Bargeldes mit offenen Umsatzsteuerschulden.
Einige Monate später geriet der Steuerpflichtige in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter
focht die Zustimmung des Steuerpflichtigen zur Verrechnung des im Zuge des Arrestes
gemäß § 930 Abs. 2 Zivilprozessordnung hinterlegten Bargeldes als insolvenzrechtlich
anfechtbare Rechtshandlung (Gläubigerbenachteiligung) an, woraufhin das Finanzamt
einen Teil der Verrechnungssumme in Vollzug eines Vergleichs an den Insolvenzverwalter
zurückgewährte. Im Anschluss daran stritten die Beteiligten im Feststellungsverfahren
gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung über das Wiederaufleben der Steuerforderung gemäß§
144 Abs. 1 Insolvenzordnung und die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Tabellenanmeldung
des Finanzamts.

Der 4. Senat gab der Klage statt, da er zu der Auffassung gelangte, dass die Anfechtung
des Insolvenzverwalters nicht begründet gewesen sei und der Vergleich nicht zulasten
des unbeteiligten Steuerpflichtigen wirke. Bereits mit der ersten Beschlagnahme 
des Bargeldes sei ein unanfechtbares staatliches Arrestpfandrecht entstanden, welches
auch die Ansprüche des geschädigten Steuerfiskus abgesichert habe. Zugunsten des
Finanzamts wirke zudem gemäß § 1006 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vermutung,
dass der Schließfachinhalt Eigentum des Schließfachinhabers gewesen sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2023_
