# Reform des Insolvenzrechts tritt in Kraft: Verkürzte Restschuldbefreiung und Einführung neuer Sanierungsmöglichkeiten

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- Veröffentlicht: 2021-01-04T05:45:10+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMJV, Pressemitteilung vom 30.12.2020

Um den Jahreswechsel treten zwei wichtige Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts
in Kraft. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens 
tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft, das Gesetz zur Fortentwicklung des
Sanierungs- und Insolvenzrechts tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird überschuldeten
Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern ein schnellerer
Neuanfang ermöglicht. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei
Jahre statt wie bisher im Regelfall sechs Jahre sorgt dafür, dass Betroffene schneller
wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.

Mit diesem Gesetz werden Vorgaben der europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie(
EU 2019/1023) umgesetzt. Die Regelungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
werden über die Vorgaben der Richtlinie hinaus nicht nur für unternehmerisch tätige
Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen
und Verbraucher. Eine Befristung der Einbeziehung von Verbraucherinnen und Verbraucher
ist – anders als im Regierungsentwurf – nicht mehr vorgesehen.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre wird rückwirkend
auch für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.
Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen
Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten
sind. Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich
30. September 2020 beantragt wurden, wird das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise
verkürzt.

Anders als bislang wird es künftig für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren
nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten
in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner 
auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung
erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche
bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase
stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer
Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase
unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wird ein 
Rechtsrahmen für Restrukturierungen eingeführt, mit dem Insolvenzen abgewendet werden
können. Davon können insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge 
der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Mit der Einführung
der neuen Restrukturierungsoptionen wird zugleich die europäische Restrukturierungs-
und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. Das Gesetz beinhaltet zudem eine
Fortentwicklung des geltenden Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden zudem weitergehende Erleichterungen
geschaffen: So wird der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum übergangsweise
auf vier Monate reduziert, um auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht
zu nehmen.

Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen
staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, wird zudem die Insolvenzantragspflicht
bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.

Daneben werden auch die bestehenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren
fortentwickelt. Es wird sichergestellt, dass der Verzicht auf die Bestellung einer
Insolvenzverwalterin oder eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren
grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Den 
Unternehmen wird zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten
Sanierungsoptionen eröffnet. Da sich die Erfüllung dieser Anforderungen unter den
gegenwärtigen Krisenbedingungen nicht immer wird sicherstellen lassen, sollen die
neuen Anforderungen aber nicht für Unternehmen gelten, deren Insolvenz auf die Corona-
Pandemie zurückzuführen ist.

_Quelle: BMJV_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/reform-des-insolvenzrechts-tritt-in-kraft-verkuerzte-restschuldbefreiung-und-einfuehrung-neuer-sanierungsmoeglichkeiten-42821?pk_campaign=feed&pk_kwd=reform-des-insolvenzrechts-tritt-in-kraft-verkuerzte-restschuldbefreiung-und-einfuehrung-neuer-sanierungsmoeglichkeiten)
