# Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei vollstationärer Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten ist unwirksam

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- Veröffentlicht: 2022-08-12T10:57:36+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.08.2022 zum Urteil 5 CN 1.21 vom 11.08.2022

Das Bremische Beamtengesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, 
welche die Beihilfefähigkeit der im Rahmen einer vollstationären Betreuung und Pflege
anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten zu Lasten der Beihilfeberechtigten
ändert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.08.2022 entschieden.

Die Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) enthielt in ihrer bis Ende Juni 2019 
maßgeblichen Fassung eine Regelung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
Verpflegung und Unterkunft (einschließlich der Investitionskosten der Einrichtung)
aus Anlass einer vollstationären Pflege, in der sie einen von den Beamten und Versorgungsempfängern
bis zur Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Dienst- und Versorgungsbezüge 
selbst zu tragenden Betrag festlegte. Für den darüber hinausgehenden Betrag bestand
ein Anspruch auf Beihilfe. Mit Wirkung zum 1. Juli 2019 wurde die betreffende Vorschrift
ersetzt. Nach der neuen Verordnungsregelung (in § 4j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO)
sind unter anderem die genannten Pflegenebenkosten beihilfefähig, sofern nach Abzug
aller maßgeblichen Kosten von den Bruttobezügen nach dem Bremischen Beamtenbesoldungs-
und Versorgungsgesetz höchstens ein nach bestimmten Parametern zu berechnender Selbstbehalt
verbleibt.

Gegen diese Neuregelung wandte sich der Antragsteller mit seiner Normenkontrolle.
Er trat 2003 in den Ruhestand und wurde 2018 zur Betreuung und Pflege vollstationär
in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen. Er erhielt insoweit von der Antragsgegnerin
unter anderem auch für die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten Beihilfeleistungen,
die nach dem Inkrafttreten der vorgenannten Neuregelung um monatlich 236 Euro geringer
ausfielen. Das Oberverwaltungsgericht hat die angegriffene Vorschrift wegen Verstoßes
gegen die verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG) verankerte beamtenrechtliche
Fürsorgepflicht für unwirksam erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen
Gründen bestätigt und die Revision der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Vorschrift
des § 4j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO verletzt bereits den Grundsatz vom Vorbehalt
des Gesetzes, der wegen des Zusammenhangs der Beihilfe mit der den Beamten und Versorgungsempfängern
lebenslang geschuldeten Alimentation auch im Beihilferecht gilt. Danach muss der
parlamentarische Landesgesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen
Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Dieser hat unter dem letztgenannten
Gesichtspunkt grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, dass und in welchem Maße
ein bestehender Beihilfestandard abgesenkt werden darf. Deshalb ist eine – wie hier
für die Inanspruchnahme vollstationärer Pflege – vom Verordnungsgeber zu Lasten 
jedenfalls eines Teils der Beamten und Versorgungsempfänger vorgenommene Änderung
des Umfangs der bislang als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen nur wirksam, 
wenn sie auf einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung des parlamentarischen
Landesgesetzgebers beruht. Schränkt der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit –
wie hier – unter Festlegung eines den Betroffenen verbleibenden Betrages ein, der
zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in der jeweiligen Belastungssituation
dienen soll, müssen aus einer gesetzlichen Grundlage zumindest auch die Parameter
für die Berechnung dieses Betrages hinreichend klar hervorgehen. Diesen Anforderungen
wird die im Bremischen Beamtengesetz enthaltene Regelung (§ 80 Bremisches Beamtengesetz
in der bis zum 31. Mai 2019 maßgeblichen Fassung) nicht gerecht. Ihr ist bereits
nicht zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt ist, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten bei vollstationärer
Pflege zu beschränken.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/regelung-der-bremischen-beihilfeverordnung-ueber-die-beihilfefaehigkeit-der-bei-vollstationaerer-pflege-anfallenden-verpflegungs-unterkunfts-und-investitionskosten-ist-unwirksam-83137)
