# Reguläre Auszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für November seit heute möglich

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- Veröffentlicht: 2021-01-12T15:48:10+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMWi, Pressemitteilung vom 12.01.2021

Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen
Wirtschaftshilfe für den Monat November („Novemberhilfe“) stehen. Damit können die
Auszahlungen der Novemberhilfe durch die Länder ab sofort starten und umgesetzt 
werden.

Die Antragsstellung für die Novemberhilfe läuft bereits seit dem 25. November 2020;
seit dem 27. November 2020 fließen bereits Abschlagszahlungen, damit erste Hilfen
schnell bei den Betroffenen ankommen. Die Abschlagszahlungen werden stark in Anspruch
genommen. Bislang wurden bereits über 1,3 Milliarden Euro an Abschlagszahlungen 
für die Novemberhilfe geleistet. Hinzu kommen weitere rund 643 Millionen Euro Abschlagszahlungen
für die Dezemberhilfe, die seit Anfang Januar fließen. Die Einrichtung des Systems
der Abschlagszahlungen wurde in einem besonderen Kraftakt von Bund und Ländern in
kürzester Zeit umgesetzt und über die Bundeskasse vollzogen. Die regulären Auszahlungen
für die Novemberhilfe erfolgen über die zuständigen Stellen der Länder. Diese finden
Sie [hier](https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/bewilligungsstellen-laender.html).

Die Novemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige sowie Vereine
und Einrichtungen, die von den November-Schließungen besonders stark betroffen waren.
Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit
Ende November Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen betrug
zunächst maximal 10.000 Euro und wurde in der Zwischenzeit auf maximal 50.000 Euro
erhöht.

Die Antragsstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe im Monat Dezember,
die sich nahtlos an die Novemberhilfe anschließt, ist seit dem 22. Dezember 2020(
Direktanträge für Soloselbständige) und 23. Dezember 2020 (Anträge über prüfende
Dritte) möglich. Auch hier werden – seit dem 5. Januar 2021 – zunächst Abschlagszahlungen
gewährt.

**Antragsberechtigt** sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen im
November betroffene Unternehmen.

Mit der Novemberhilfe werden im Grundsatz **Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des 
Umsatzes** aus November 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im 
November 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von 
derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Verlustes
Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts
schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen
der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf 
dieser Grundlage gezahlt werden können.

Weitergehende Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro sind beihilferechtlich
nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe möglich. Das bedeutet, dass bei Anträgen 
zwischen einer und vier Millionen Euro Antragsteller bis zu 75 Prozent des Umsatzes
aus dem jeweiligen Vorjahresmonat erhalten können, sofern Verluste in entsprechender
Höhe geltend gemacht werden können. Es gelten für die Geltendmachung der Verluste
weitreichende Flexibilitäten (u. a. Berücksichtigung aller Verlustmonate seit Beginn
der Corona-Pandemie im März 2020, sofern in diesen ein Umsatzeinbruch von mehr als
30 Prozent ausgewiesen wurde, nähere Infos zum Thema Verlustfragen finden Sie [hier](https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html)).
Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, 
dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework 
deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen
mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs
des EU-Beihilferechts zu erreichen.

Die** Antragstellung** erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der
Überbrückungshilfe ([www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de](https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html)).
Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen.
Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die
Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Umfassende FAQ und Fragen zur Antragstellung zur November- und Dezemberhilfe finden
Sie [hier](https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ausserordentliche-Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html).

Umfassende FAQ zu Fragen des Beihilfenrechts finden Sie [hier](https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Beihilferecht/beihilferecht.html).

_Quelle: BMWi_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/wirtschaft/regulaere-auszahlungen-fuer-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-fuer-november-seit-heute-moeglich-43236?pk_campaign=feed&pk_kwd=regulaere-auszahlungen-fuer-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-fuer-november-seit-heute-moeglich)
