# Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

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- Veröffentlicht: 2021-07-07T15:13:08+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 07.07.2021 zum Urteil 8 C 28.20 vom 07.07.2021

Nach § 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher
Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten. Dieses Verbot erfasst alle vertraglichen
Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum
an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises
und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen
kann, die über den Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht. Das hat
das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 07.07.2021 entschieden.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das von seinen Kunden Kraftfahrzeuge ankauft.
Gleichzeitig mieten die Kunden das jeweils verkaufte Fahrzeug für einen bestimmten
Zeitraum. Ihnen wird ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt, das nur
bis zur Beendigung des Mietvertrags ausgeübt werden kann. Mit dessen Ablauf erlischt
auch das Rücktrittsrecht.

Das Landratsamt untersagte dieses Geschäftsmodell. Die hiergegen erhobene Klage 
blieb in erster Instanz erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des
Verwaltungsgerichts sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Bei verfassungskonformer
Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO werde die Tätigkeit der Klägerin nicht von dieser
Norm erfasst, da die Verbindung eines Kaufvertrags und eines Mietvertrags nicht 
als Ankauf mit Gewährung eines Rückkaufsrechts im Sinne der Vorschrift angesehen
werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert und die Klageabweisung
bestätigt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt das Geschäftsmodell
der Klägerin gegen § 34 Abs. 4 GewO.

Dieses gesetzliche Verbot erfasst sämtliche Vertragsgestaltungen, bei denen ein 
gewerblicher Ankäufer zwar den Rückerwerb der Sache ermöglicht, für dessen Verwirklichung
aber zusätzliche, über einen bloßen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen des 
Verkäufers erforderlich sind. Denn in allen diesen Fällen besteht das Risiko, dass
der gewerbliche Käufer – ohne an die für Pfandleiher und Pfandvermittler geltenden
Einschränkungen gebunden zu sein – nach einem Scheitern des Rückerwerbs als Eigentümer
frei über die Kaufsache verfügen und sich durch eine Vertragsgestaltung, die zu 
seinen Gunsten von den Pfandleihvorschriften abweicht, erhebliche Gewinne auf Kosten
des Verkäufers (Kunden) verschaffen kann. Vor der daraus folgenden Gefahr einer 
Umgehung der restriktiven Vorschriften für das Pfandleihgewerbe soll § 34 Abs. 4
GewO gerade schützen. Dieses Verständnis der Norm steht mit den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgebot, im Einklang. Das Verbot richtet
sich zudem in persönlicher Hinsicht an jedermann, nicht nur an Pfandleiher oder 
Pfandvermittler.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/reichweite-des-verbots-gewerblicher-ankaeufe-mit-gewaehrung-des-rueckkaufrechts-56855)
