# Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine Dienstreise

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- Published: 2021-04-16T11:12:43+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Urteil 2 C 13.20 vom 15.04.2021

Ein Richter, der ein Verfahren aussetzt, um dem Gerichtshof der Europäischen Union(
EuGH) Fragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat keinen Anspruch
auf Erstattung der Kosten seiner Reise zum Besuch der mündlichen Verhandlung des
EuGH in diesem Verfahren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15.04.2021
entschieden.

Der Kläger ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht. Im Jahr 2015 legte sein
Senat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der EuGH dem Senat
des Klägers mitgeteilt hatte, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden
sei, entschloss sich der Kläger, zur mündlichen Verhandlung des EuGH nach Luxemburg
zu reisen.

Dies zeigte er der Präsidentin des Oberlandesgerichts mit dem Hinweis an, dass es
sich um eine Reise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handele, die keiner Anordnung
oder Genehmigung bedürfe. Die Präsidentin lehnte es ab, eine Dienstreise zu genehmigen.
Zur Begründung führte sie aus, eine Anwesenheit des Klägers bei der mündlichen Verhandlung
des EuGH sei weder im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit noch aus sonstigen Gründen
geboten. Es werde angeregt, Sonderurlaub zu beantragen. Der Kläger beantragte hilfsweise
Sonderurlaub, der ihm auch gewährt wurde, und reiste nach Luxemburg.

Sein anschließend gestellter Antrag auf Erstattung der Reisekosten in Höhe von rund
840 Euro wurde abgelehnt. Die Klage auf Erstattung der Reisekosten und auf Feststellung,
dass es sich bei der Reise zum EuGH um eine genehmigungsfreie Dienstreise gehandelt
habe sowie auf weitere Feststellungen ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten. Zwar bedürfen Dienstreisen
zur Durchführung richterlicher Amtsgeschäfte keiner Genehmigung. Das Vorliegen einer
solchen richterlichen Amtshandlung ist indes nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Der Besuch einer mündlichen Verhandlung des EuGH durch einen Richter des vorlegenden
mitgliedstaatlichen Gerichts in einem zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgesetzten Verfahren ist kein
richterliches Amtsgeschäft. Ein solcher Besuch kann vielmehr allein der Fort- und
Weiterbildung des mitgliedstaatlichen Richters dienen. In dem ausgesetzten Verfahren
hat der mitgliedstaatliche Richter keine Möglichkeit, Beweis zu erheben. Außerdem
ist der Anspruch des mitgliedstaatlichen Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie
Kommunikation zwischen dem EuGH und dem nationalen Gericht auf schriftlichen, telefonischen
und digitalen Dialog angelegt. Reisetätigkeiten erfasst dieser Dialog nicht.

## _Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/reise-des-vorlegenden-richters-zur-muendlichen-verhandlung-des-eugh-keine-dienstreise-50184?pk_campaign=feed&pk_kwd=reise-des-vorlegenden-richters-zur-muendlichen-verhandlung-des-eugh-keine-dienstreise)
