# Reisen mit Kindern: Kein Transit über Vereinigte Staaten ohne ePässe

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/reisen-mit-kindern-kein-transit-ueber-vereinigte-staaten-ohne-epaesse/
- Veröffentlicht: 2023-07-24T12:34:01+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.07.2023 zum Urteil 2-24 O 51/22 vom 26.01.2023(
rkr)

Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter für seine Familie mit zwei 
minderjährigen Kindern eine knapp zweiwöchige Pauschalreise von München nach Cancun(
Mexiko) mit Aufenthalt in einem 5-Sterne-Hotel für rund 6.200 Euro gebucht. Der 
Hinflug sollte über Mexico City, der Rückflug über Montreal (Kanada) erfolgen. Acht
Tage vor Reisebeginn teilte der Reiseveranstalter mit, dass die Flüge von München
aus nicht mehr zur Verfügung stünden und bot Alternativen von Frankfurt aus an. 
Der Kläger versuchte zunächst noch, dem Reiseveranstalter bestehende Kapazitäten
von Flügen aus München aufzuzeigen. Vier Tage vor dem ursprünglichen Abflugdatum
beharrte der Reiseveranstalter aber auf den geänderten Flügen ab Frankfurt als einziger
Alternative und zwar mit einem Hinflug über Montreal und einem Rückflug über San
Francisco. Darauf ließ sich der Kläger schlussendlich ein. Der beklagte Reiseveranstalter
wies ihn aber nicht auf die besonderen Einreise- bzw. Transitbedingungen der USA
für Kinder hin. Unmittelbar nach der Umbuchung musste der Kläger dann feststellen,
dass seine Kinder mangels Visum nicht über San Francisco zurückfliegen konnten.

Für eine Einreise in die USA benötigen minderjährige Kinder nämlich seit April 2016
einen elektronischen Reisepass (ePass) und zusätzlich die gesondert zu beantragende
elektronische Anreisegenehmigung (ESTA-Genehmigung). Die Bearbeitung von ESTA-Anträgen
dauert ca. 72 Stunden. Kinder, die keinen ePass haben, müssen für die Einreise in
die USA förmlich ein Visum beantragen.

Der Kläger trat von der Reise zurück. Seiner Klage auf Rückerstattung des Reisepreises
gab die Reiserechtskammer statt.

Ein Reiseveranstalter habe nicht nur die Pflicht, den Reisenden bei der Buchung 
einer Auslandsreise ungefragt über die im jeweiligen Durchreise- oder Zielland geltenden
Einreisebestimmungen zu unterrichten, sondern müsse das ebenfalls bei einer vereinbarten
Änderung der Reise tun. Auch auf die konkreten Pass-, Visums- und andere aufenthaltsrechtliche
Regelungen müsse hingewiesen werden. Diese Hinweise müssten so rechtzeitig erfolgen,
dass der Reisende die erforderlichen Dokumente noch erhalten könne.

Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Reiseveranstalter habe nur pauschal
mitgeteilt, dass die Transitbedingungen für die USA und Kanada zu beachten seien.
Das habe nicht genügt. Nach den Darlegungen der Parteien sei es zeitlich auch nicht
mehr zu schaffen gewesen, vor Abreise noch ePässe und ESTA-Genehmigungen oder Visa
für die beiden Kinder zu erhalten.

Das Urteil vom 26.01.2023 (Az. 2-24 O 51/22) ist rechtskräftig.

_Quelle: Landgericht Frankfurt am Main_
