# Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen von Reisenden – Allgemeines Lebensrisiko verwirklicht

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/reiseunternehmen-haftet-nicht-fuer-blosse-unannehmlichkeiten-und-verletzungen-von-reisenden-allgemeines-lebensrisiko-verwirklicht/
- Published: 2022-03-31T11:43:26+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Urteil 32 O 334/20 vom 08.03.2022 (
nrkr)

Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen 
der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben.

Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar mit
dem Verlauf ihrer Pauschalreise nicht zufrieden war und sich die Ehefrau schließlich
noch das Handgelenk gebrochen hatte.

Der Kläger macht für sich und für seine Frau Ansprüche auf Schadensersatz und Minderung
geltend, weil deren Reise nach Mauritius nicht ihren Erwartungen entsprach und sich
seine Frau während eines Schnorchelausflugs das Handgelenk brach.

Das Ehepaar buchte eine Pauschalreise bei dem beklagten Touristikunternehmen nach
Mauritius vom 18.01.2020 bis zum 09.02.2020 für 12.604 Euro.

Während ihres Aufenthaltes dort war der Service nicht zu ihrer Zufriedenheit, die
Ehefrau des Klägers wurde von einer Wespe gestochen und musste im Krankenzimmer 
des Hotels behandelt werden. Zuletzt rutschte sie beim Aussteigen aus einem Boot
an Bord aus und brach sich das Handgelenk.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Reiseunternehmen Zahlung von Schadensersatz
in Höhe von 18.750 Euro sowie Schmerzensgeld für seine Frau von mindestens 6.000
Euro. Schließlich verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte für alle weiteren
Schäden seiner Frau aufkommen muss.

Das Gericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung
abgewiesen. Es lägen keine Mängel der gebuchten Reise vor. Es handele sich lediglich
um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, die hinzunehmen seien. Insbesondere sei
die vom Kläger bemängelte Wartezeit seit ihrer Ankunft im Hotel am Anreisetag um
8.00 Uhr bis zum Bezug ihres Zimmers um 15.00 Uhr als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen.
Die Zimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig, dies habe
sich wegen der Hauptsaison lediglich um 30 Minuten verzögert. Kulanterweise habe
das Hotel ein amerikanisches Frühstück angeboten, um die Wartezeit zu verkürzen.

Auch eine als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger 
eine Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert werden und stelle keinen Mangel
dar. Ebenso sei die gerissene Kette an einem im Hotel geliehenen Fahrrad während
einer Fahrradtour des Ehepaars über die Insel hinzunehmen.

Der Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfiele dem allgemeinen Lebensrisiko, auch
wenn sich das Wespennest in einem Baum neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden
habe.

Schließlich habe sich auch bei dem Unfall der Ehefrau des Klägers das allgemeine
Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei.
Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko.
Auch hätte die Ehefrau des Klägers die Gefahr des nassen Bootsrandes selbst erkennen
und sich davor schützen können. Sie hätte sich zumindest beim Aussteigen vom Guide
helfen lassen können, wie dies bereits beim Einsteigen geschehen ist.

Das Landgericht hat die Klage daher insgesamt abgewiesen.

Die Entscheidung vom 08.03.2022 zum Az. 32 O 334/20 ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: LG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/reiseunternehmen-haftet-nicht-fuer-blosse-unannehmlichkeiten-und-verletzungen-von-reisenden-allgemeines-lebensrisiko-verwirklicht-76196)
