# Reisewarnung wegen Corona-Pandemie – Kein Kündigungsrecht für Yacht-Charter-Vertrag

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- Veröffentlicht: 2021-11-23T11:59:02+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 23.11.2021 zum Urteil 15 O 13263/20 vom 07.05.2021(
rkr)

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts München I hat eine Klage auf Rückzahlung einer
bereits geleisteten Charter (d. h. Vergütung) für eine Yacht im Fahrgebiet der Balearen
in Höhe von 16.340 Euro abgewiesen. Der Kläger begehrte die Rückzahlung, nachdem
aufgrund der Corona-Pandemie das Auswärtige Amt für den streitgegenständlichen Zeitraum
eine Reisewarnung für das Festland Spanien und die Balearen ausgesprochen hatte.

Das Gericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen
nicht besteht, da dem Kläger weder ein Rücktrittsrecht, noch ein Kündigungs- oder
ein Widerrufsrecht zustand. Insbesondere habe der beweisbelastete Kläger nicht beweisen
können, dass die streitgegenständliche Yacht zu Beginn des Chartervertrages nicht
zur Nutzung bereitgestanden habe.

Bereits am 06.02.2020 schloss der Kläger mit der Beklagten per E-Mail einen Yacht-
Charter-Vertrag ohne Begleitpersonal (bareboat charter) für den Zeitraum vom 29.08.2020
bis zum 05.09.2020 zum Preis von 16.340 Euro für insgesamt 6 Personen. Das Auswärtige
Amt sprach sowohl für das Festland Spanien als auch für die Balearen ab dem 15.08.2020
aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung aus. Grund war die Gefahr einer Covid-
19 Erkrankung und damit eine Gefahr für Leib und Leben. Dennoch erklärte Gesundheitsminister
Spahn, dass Reisen nach Spanien unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln
weiter möglich seien. Reiserückkehrer müssten nur bis zum negativen Testergebnis
in Quarantäne. Der Kläger stornierte daher mit E-Mail vom 15.08.2020 die Reise.

Der Kläger begründete seine Klage u. a. damit, dass eine Überlassung der Mietsache
an ihn nicht möglich sei, da er zum vereinbarten Übergabe- und Überlassungstermin
aufgrund der Corona-Krise nicht anwesend sein werde. Eine Reise sei ihm wegen anschließender
zwangsläufiger Quarantäne nicht möglich. Eine Verlegung der Buchung sei keine Option,
da der Kläger sich entschlossen habe, ein eigenes Schiff zu kaufen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es erachtete die Klage als nicht 
begründet.

Vorliegend sei deutsches Recht anwendbar. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten
Zahlungen bestehe nicht. Trotz Hinweis des Gerichts habe der Kläger kein Beweisangebot
dazu unterbreitet, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Yacht zur
Verfügung zu stellen. Zudem sei es „der Kläger selbst“ gewesen, „der den Vertrag
nicht durchführen wollte“. Die Ansteckungsgefahr sei bei der geplanten Art von Urlaub
anders zu beurteilen, als bspw. Urlaub in einer großen Hotelanlage. Deshalb bestehe
kein Kündigungsrecht. Auch scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 
Zahlungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313
BGB aus. Es handle sich um ein in seiner Person liegenden Grund, wenn der Kläger
sich aufgrund der Reisewarnung dazu entschließe, nicht anzureisen. Die Zahlungspflicht
bleibe dann bestehen. Schließlich bestehe auch kein Widerrufsrecht nach den Regeln
des Fernabsatzvertrages, da der Chartervertrag unter die Ausnahme nach § 312 g Abs.
2 Nr. 9 BGB falle. Der streitgegenständliche Schiffsmietvertrag sei eine Dienstleistung
im Bereich der Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken sowie eine weitere
Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen.

Das Urteil vom 07.05.2021 ist nunmehr rechtskräftig (Az. 15 O 13263/20).

## Ergänzender Hinweis

Für die Ansprüche auf Rückzahlung geltend die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts.

Die Vorschriften des Pauschalreiserechts, §§ 651a ff BGB, fanden vorliegend keine
Anwendung, da keine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen
gebucht worden ist.

**§ 651a Abs. 1 und Abs. 2 BGB lautet:**

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet,
dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, 
dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten
von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch
dann vor, wenn

1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend
seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl
der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/reisewarnung-wegen-corona-pandemie-kein-kuendigungsrecht-fuer-yacht-charter-vertrag-68184)
